Belgisches Urteil gegen SAir-Massen in Nachlassliquidation: Ausschluss vom Lugano-Übereinkommen wegen insolvenzrechtlicher Natur (Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 320 · ATF 140 III 320 · DTF 140 III 320
- Datum
- 08.05.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 III 320
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Masse en faillite ancillaire de Sabena SA beantragte beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines belgischen Urteils gegen die SAirGroup AG und die SAirLines AG. Diese Gesellschaften befanden sich in der Schweiz in einem Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung (Nachlassliquidation). Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die erstinstanzliche Vollstreckbarerklärung teilweise und anerkannte das Urteil hinsichtlich bestimmter Dispositivziffern. Die Beschwerdeführerinnen, die Nachlassmassen der SAir-Gesellschaften, fochten diesen Entscheid an und machten geltend, dass das belgische Urteil nicht unter das Lugano-Übereinkommen falle, da es sich um ein insolvenzrechtliches Verfahren handle.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies das Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des belgischen Urteils ab. Es entschied, dass der sachliche Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) nicht eröffnet sei, da die Ausnahme für Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ greife.
Das Gericht stützte sich auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere das Urteil *SCT Industri*, wonach die "Enge des Zusammenhangs" zwischen der Klage und dem Insolvenzverfahren entscheidend ist. Im vorliegenden Fall wurde das belgische Urteil nach Eröffnung des schweizerischen Nachlassverfahrens erlassen. Die Beschwerdegegnerin hatte ihre Klage in Belgien eingeleitet, obwohl sie wusste, dass eine Vollstreckung nur im Rahmen der Generalexekution in der Schweiz möglich war. Sie verfolgte damit mittelbar das gleiche Ziel wie mit einer Kollokationsklage im schweizerischen Nachlassverfahren. Der zivilrechtliche Bestand der Forderung diente lediglich als Vorfrage zur Feststellung der Kollizierbarkeit.
Das Bundesgericht qualifizierte das belgische Verfahren daher als insolvenzrechtlich im Sinne des LugÜ-Ausschlusses. Die Nachlassstundung vom Oktober 2001 markierte den Beginn des Insolvenzverfahrens, was die individuelle Weiterverfolgung von Gläubigeransprüchen ausschloss. Da das Urteil ausserhalb des LugÜ fiel, kam eine Anerkennung auch nicht nach den allgemeinen Regeln des IPRG in Betracht, da die insolvenzrechtliche Natur der Streitsache dies ausschloss. Eine Prüfung der materiellen Anerkennungsvoraussetzungen oder des Rechtsschutzinteresses erübrigte sich somit.
Regeste
Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ; sachlicher Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens; Ausschluss von Konkursen, Vergleichen und ähnlichen Verfahren. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils gegen Gesellschaften in Nachlassliquidation nach Art. 317-331 SchKG. Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ vorliegend bejaht (E. 6-10). Regeste Art. 1 par. 2 let. b CL; champ d'application matériel de la Convention de Lugano; exclusion des faillites, concordats et autres procédures analogues. Reconnaissance et exequatur d'un jugement étranger prononcé contre des sociétés en liquidation concordataire selon les art. 317-331 LP. Motif d'exclusion de l'art. 1 par. 2 let. b CL réalisé en l'espèce (consid. 6-10). Regesto Art. 1 par. 2 lett. b CLug; campo di applicazione materiale della Convenzione di Lugano; esclusione di fallimenti, concordati e procedure affini. Riconoscimento ed exequatur di una sentenza straniera pronunciata contro una società in liquidazione concordataria nel senso degli art. 317-331 LEF. Motivo di esclusione dell'art. 1 par. 2 lett. b CLug realizzato nella fattispecie (consid. 6-10).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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