Ehescheidung: Güterrechtliche Abgeltung wegen Mitwirkungsverweigerung; Nichteintreten mangels hinreichender Willkürrüge (Art. 97 BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 264 · ATF 140 III 264 · DTF 140 III 264
- Datum
- 04.04.2014
- Geschäftsnummer
- 5A_909/2013
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 157 ZPO Art. 160 ZPO Art. 164 ZPO
Zusammenfassung
Im Rahmen einer Ehescheidung stritten die Parteien um die güterrechtliche Auseinandersetzung und insbesondere um die Höhe des dem Ehegatten zuzurechnenden Barvermögens am Stichtag. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Beschwerdegegner seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er Buchhaltungsunterlagen nicht herausgab, und forderte eine höhere Abgeltung basierend auf Angaben aus dessen Steuererklärung. Das Obergericht hatte den Betrag im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil reduziert, da keine Hinweise auf ein höheres Barvermögen vorlägen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Rügen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Im Zentrum stand die Frage, ob dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Weigerung, Buchhaltungsunterlagen seiner Firmen herauszugeben, ein höherer Bargeldbetrag als jener angerechnet werden musste, den das Obergericht feststellte (Fr. 300'000.-- statt Fr. 550'000.--). Die Beschwerdeführerin berief sich auf Art. 160 und Art. 164 ZPO sowie auf Darlehensguthaben aus einer Steuererklärung.
Das Gericht stellte klar, dass eine unberechtigte Mitwirkungsverweigerung zwar in die freie Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO einfliessen muss, aber nicht zwingend dazu führt, dass die Behauptungen der Gegenpartei als wahr gelten. Die Vorinstanz hatte dies berücksichtigt und befunden, dass aus den Akten kein klares Bild für einen zusätzlichen Betrag von Fr. 250'000.-- hervorgehe. Die Beschwerdeführerin kritisierte lediglich das Ergebnis dieser Würdigung appellatorisch, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung willkürlich im Sinne von Art. 9 BV oder offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sei. Insbesondere ging sie nicht auf die Erwägung ein, dass der Wert der Steuererklärung angesichts des prozessualen Verhaltens begrenzt sei. Da das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG verletzt wurde, fehlte es an einer genügenden Begründung für ein Eintreten.
Folglich wurde die Beschwerde im Hauptpunkt nicht behandelt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Regeste
Art. 157, 160 und 164 ZPO; Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 BGG. Beweiswürdigung bei unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung einer Partei. Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht. Es bestehen keine Vorgaben (Art. 157 ZPO), welche Schlüsse der Sachrichter aus dem Umstand ziehen soll, dass eine Partei bei der Beweiserhebung unberechtigterweise nicht mitwirkt. Die vor Bundesgericht erhobene Rüge, Art. 157 oder 164 ZPO sei verletzt, ändert nichts daran, dass das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Voraussetzungen der Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 BGG) und Begriff der Willkür (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung (E. 2.3). Regeste Art. 157, 160 et 164 CPC; art. 105 al. 1 et art. 97 LTF. Appréciation des preuves en cas de refus injustifié de collaborer. Mesure dans laquelle le Tribunal fédéral est lié par l'appréciation des preuves de l'autorité précédente. Il n'existe aucune règle (art. 157 CPC) sur les conséquences que le tribunal doit tirer d'un refus injustifié de collaborer. Même si la partie invoque la violation de l'art. 157 ou de l'art. 164 CPC, cela ne change rien au fait que le résultat de l'appréciation des preuves par l'instance précédente lie en principe le Tribunal fédéral (art. 105 al. 1 LTF). Conditions pour critiquer les constatations de fait de l'autorité précédente (art. 97 LTF) et notion d'arbitraire (art. 9 Cst.) dans l'appréciation des preuves (consid. 2.3). Regesto Art. 157, 160 e 164 CPC; art. 105 cpv. 1 e art. 97 LTF. Apprezzamento delle prove in caso di rifiuto indebito di cooperare di una parte. Carattere vincolante dell'apprezzamento delle prove effettuato dall'istanza inferiore per il Tribunale federale. Non vi sono indicazioni (art. 157 CPC) sulle conseguenze che il giudice deve trarre da un rifiuto indebito di una parte di cooperare all'assunzione delle prove. Sollevare dinanzi al Tribunale federale la censura di violazione dell'art. 157 o 164 CPC nulla cambia al fatto che il risultato dell'apprezzamento delle prove effettuato dall'autorità inferiore vincola in linea di principio il Tribunale federale (art. 105 cpv. 1 LTF). Condizioni per contestare l'accertamento dei fatti dell'autorità inferiore (art. 97 LTF) e nozione di arbitrio (art. 9 Cost.) in relazione con l'apprezzamento delle prove (consid. 2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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