Markenschutz für 'ePostSelect': Keine originäre Unterscheidungskraft durch Farbpräzisierung; Verwechslung mit Verkehrsdurchsetzung (Art. 2 lit. a MSchG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 109 · ATF 140 III 109 · DTF 140 III 109
- Datum
- 21.03.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 III 109
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Schweizerische Post AG beantragte die Eintragung der Wort-/Bildmarke 'ePostSelect' mit dem Farbanspruch gelb/schwarz. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) wies das Gesuch mangels originärer Unterscheidungskraft als Gemeingut zurück. Die Vorinstanz hob diese Verfügung auf und ordnete die Eintragung an, wenn der Farbanspruch präzisiert wird ('schwarz, gelb RAL 1004'), da die Farbe Gelb bei der Post bereits als durchgesetzte Farbmarke registriert sei und dies die Kennzeichnungskraft für elektronische Dienstleistungen begründe. Das IGE focht dieses Urteil beim Bundesgericht an.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des IGE gut und hebt das vorinstanzliche Urteil auf. Es stellt fest, dass der Wort-/Bildmarke 'ePostSelect' auch mit dem präzisierten Farbanspruch keine originäre Unterscheidungskraft zukommt. Die Änderung der Beschreibung des Farbtons von 'gelb' zu 'schwarz, gelb (RAL 1004)' ändere nichts am Gesamteindruck des Zeichens in den Augen der relevanten Verkehrskreise.
Entscheidend ist, dass die Vorinstanz die Prüfungsmassstäbe für originäre und derivative Unterscheidungskraft unzulässig vermischte. Bei der Beurteilung der originären Unterscheidungskraft nach Art. 1 Abs. 1 MSchG ist das Zeichen abstrakt und unabhängig von seinem Gebrauch zu betrachten. Die Vorinstanz hatte jedoch argumentiert, dass die Verwendung des spezifischen Gelbtions, der bei traditionellen Postdienstleistungen bereits durchgesetzt ist, gedankliche Verbindungen zu elektronischen Dienstleistungen herstelle. Dies betrifft jedoch nur die derivative Unterscheidungskraft (Verkehrsdurchsetzung) gemäss Art. 2 lit. a zweiter Halbsatz MSchG.
Da im Verfahren keine Verkehrsdurchsetzung geltend gemacht wurde und kein entsprechender Nachweis vorlag, durfte die Vorinstanz die Schutzfähigkeit nicht auf dieser Grundlage bejahen. Der Hinweis auf die bereits eingetragene Farbmarke P-496219 kann nicht zur Begründung einer originären Unterscheidungskraft eines neuen Zeichens dienen. Eine solche Praxis würde es Inhabern durchgesetzter Marken ermöglichen, Schutz für weitere nicht unterscheidungskräftige Zeichen zu erlangen, ohne deren eigene Durchsetzung nachweisen zu müssen, was mit Art. 2 lit. a MSchG unvereinbar ist.
Regeste
Art. 2 lit. a MSchG; Zeichen des Gemeinguts; Unterscheidungskraft. Schutzvoraussetzungen für originär und derivativ unterscheidungskräftige Zeichen (E. 5.3). Regeste Art. 2 let. a LPM; signes appartenant au domaine public; caractère distinctif. Conditions de protection pour les signes dotés d'un caractère distinctif originaire et ceux pourvus d'un caractère distinctif dérivé (consid. 5.3). Regesto Art. 2 lett. a LPM; segni di dominio pubblico; carattere distintivo. Condizioni per la protezione di segni dotati di un carattere distintivo originario o derivato (consid. 5.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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