Ausstand eines Verwaltungsrichters wegen Ehefrau als Vorgesetzte der Vorinstanz: Verletzung des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 I 240 · ATF 140 I 240 · DTF 140 I 240
- Datum
- 13.06.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 I 240
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Eheleute A.A. und B.A. fochten ihre Steuererklärung für das Jahr 2005 an, nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz ein Einkommen aus Privatentnahmen von Patenten aufgerechnet hatte. Nach der Abweisung durch die kantonale Steuerkommission und das Verwaltungsgericht erhoben sie Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Im Zentrum stand die Frage, ob der am verwaltungsgerichtlichen Urteil beteiligte Richter Andreas Risi befangen war, da seine Ehefrau als stellvertretende Abteilungsleiterin der kantonalen Steuerverwaltung tätig gewesen war.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf. Es stellte fest, dass der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV verletzt war. Die Ehefrau des mitwirkenden Verwaltungsrichters Andreas Risi war stellvertretende Abteilungsleiterin der Abteilung "Veranlagung Natürliche Personen" der kantonalen Steuerverwaltung. In dieser Funktion verfügte sie über eine hierarchische Weisungsbefugnis gegenüber den Sachbearbeitern, die auch konkrete Einzelfälle betraf. Das Gericht prüfte die Akten gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG und stellte fest, dass die Ehefrau an der angefochtenen Veranlagung tatsächlich mitgewirkt hatte. Diese Konstellation begründete bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit, da die Urteilsfindung des Richters durch die Rechtsauffassung seiner Ehefrau beeinflusst sein könnte. Der Ausstandsgrund war nicht verwirkt, da die Beschwerdeführer erst im Nachhinein Kenntnis von der tatsächlichen Mitwirkung erlangt hatten und keine Pflicht bestand, bei der Steuerverwaltung nach möglichen Ausstandsgründen zu forschen. Die Prüfung erfolgte frei gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG.
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV; Garantie des verfassungsmässigen Richters. Ein Richter bzw. eine Richterin kann nicht über Entscheide einer Behörde urteilen, die seine Ehefrau bzw. ihr Ehemann durch deren bzw. dessen Weisung als Chef oder Stellvertreter veranlasst hat (E. 2). Regeste Art. 30 al. 1 Cst.; garantie du juge naturel. Un juge ne peut pas statuer sur des décisions d'une autorité lorsque son conjoint, en tant que chef ou suppléant, a donné des instructions pour l'élaboration de celles-ci (consid. 2). Regesto Art. 30 cpv. 1 Cost.; garanzia del giudice naturale. Un giudice non può statuire in merito a decisioni di un'autorità quando le stesse sono state prese su istruzione del suo coniuge in qualità di capo o di supplente del capo (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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