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Justizze. Art. 34 BV

Bundesgericht

Walliser Grossratswahl: Natürliche Quoren über 10% verletzen Wahlfreiheit; Appellentscheid zur Reform (Art. 34 Abs. 2 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 I 107 · ATF 140 I 107 · DTF 140 I 107
Datum
12.02.2014
Geschäftsnummer
1C_495/2012
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 34 BV

Zusammenfassung

Elf Stimmberechtigte des Kantons Wallis fochten einen Beschluss des Staatsrats an, der die Verteilung der 130 Abgeordneten-Sitze des Grossen Rates auf die Bezirke für die Legislaturperiode 2013-2017 festlegte. Sie rügten, dass das Wahlsystem aufgrund der kleinen Wahlkreise kein echtes Verhältniswahlrecht darstelle und gegen die verfassungsrechtliche Garantie der politischen Rechte verstosse. Der Staatsrat verteidigte die Einteilung mit historischen Gründen und dem Schutz der kleinen Bezirke.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und stellte fest, dass das Proporzwahlverfahren des Kantons Wallis für die Wahl des Grossen Rates vor der Bundesverfassung nicht standhält. Es forderte die zuständigen Behörden im Sinne eines Appellentscheids auf, bis zur nächsten Wahl eine verfassungskonforme Wahlordnung zu schaffen.

Entscheidend war, dass in sieben von vierzehn Wahlkreisen die natürlichen Quoren die grundsätzlich zulässige Limite von 10 % deutlich überschritten. In den zwei kleinsten Wahlkreisen mit je nur zwei Sitzen lag das natürliche Quorum bei 33,3 %. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies mit einem echten Proporzverfahren unvereinbar, wenn keine ausgleichenden Massnahmen wie Wahlkreisverbände oder der "Doppelte Pukelsheim" getroffen werden. Der kantonale Gesetzgeber hatte solche Möglichkeiten nicht genutzt.

Die vom Staatsrat vorgebrachten historischen Gründe und der Wunsch, die Identität der Bezirke zu wahren, rechtfertigten diese erheblichen Einbrüche in die Erfolgswertgleichheit nicht mehr. Das Gericht betonte, dass auch bei Beibehaltung der Bezirke als Wahlkreise Methoden existieren, um den Minderheitenschutz zu gewährleisten und gleichzeitig die Parteistärke genau abzubilden. Die Kantonsverfassung stehe einer solchen verfassungskonformen Ausgestaltung auf Gesetzesebene nicht entgegen.

Auf die Frage, ob die Bezirke ihre frühere identitätsstiftende Bedeutung verloren haben, ging das Gericht nicht weiter ein, da die fehlenden Ausgleichsmassnahmen bereits zur Verfassungswidrigkeit führten. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und dem Kanton Wallis eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auferlegt.

Regeste

a Art. 34 Abs. 2 BV; Wahlkreisgrösse bei der Wahl eines kantonalen Parlaments im Proporzwahlverfahren. Natürliche Quoren, welche die Limite von 10 % übersteigen, sind in einem kantonalen Proporzwahlverfahren grundsätzlich unzulässig. Bei der Prüfung der Frage, ob Gründe überkommener Gebietsorganisation ausnahmsweise Wahlkreise mit einem höheren natürlichen Quorum rechtfertigen, ist zu berücksichtigen, dass es Möglichkeiten gibt, im Sinne eines Minderheitenschutzes an kleinen Wahlkreisen festzuhalten und dennoch eine relativ genaue Abbildung der Parteienstärke im Parlament zu gewährleisten. Macht ein Kanton davon keinen Gebrauch, lassen sich im Proporzwahlverfahren jedenfalls Wahlkreise, die gemessen am Leitwert eines grundsätzlich noch zulässigen natürlichen Quorums von 10 % deutlich zu klein sind, selbst dann nicht mehr rechtfertigen, wenn gewichtige historische, föderalistische, kulturelle, sprachliche oder religiöse Gründe für die Wahlkreiseinteilung bestehen (E. 4). Regeste b Art. 34 Abs. 2 BV; wahlkreisübergreifendes Proporzwahlverfahren. Die Verfassung des Kantons Wallis bekennt sich für die Wahl des Grossen Rats zum Proporzwahlverfahren. Ihr Wortlaut steht einem Wahlverfahren, das den Proporzgedanken auf das ganze Kantonsgebiet bezieht, nicht entgegen, sofern die Bezirke und Halbbezirke als Wahlkreise beibehalten werden. Die kantonalen Behörden können sich nicht (mehr) darauf berufen, die Kantonsverfassung schreibe lediglich einen Bezirksproporz vor (E. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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