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Justizze. Art. 93 BGG

Bundesgericht

Pensionskasse ficht Vorleistungspflicht im Grundsatz an: Nichteintreten mangels Zwischenentscheid-Voraussetzungen (Art. 93 Abs. 1 BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 V 42 · ATF 139 V 42 · DTF 139 V 42
Datum
17.12.2012
Geschäftsnummer
BGE 139 V 42
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 91 BGG Art. 93 BGG

Zusammenfassung

Die Pensionskasse Basel-Stadt wehrte sich gegen ein kantonales "Teilurteil", das sie zur Vorleistung einer Invalidenrente an eine versicherte Person verpflichtete, ohne den konkreten Betrag festzusetzen. Die Kasse argumentierte, die Feststellung der grundsätzlichen Zahlungspflicht sei sofort beim Bundesgericht anfechtbar, da andernfalls Nachteile wie Verjährung von Regressansprüchen oder irreversible Zinskosten drohten. Streitig war, ob es sich bei diesem Entscheid um einen selbstständig anfechtbaren End- oder Teilentscheid oder nur um einen Zwischenentscheid handelt, für dessen Anfechtung strengere Voraussetzungen gelten.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Pensionskasse nicht ein. Es qualifizierte das angefochtene "Teilurteil" des Sozialversicherungsgerichts als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und nicht als Teilendentscheid nach Art. 91 lit. a BGG. Begründet wurde dies damit, dass die betragsmässige Festsetzung der Vorleistungspflicht noch ausstehe und die Vollstreckung erst möglich sei, wenn sowohl im Grundsatz als auch in der Höhe entschieden wurde. Die Klagebegehren bildeten keine objektive Klagenhäufung, sondern betrafen verschiedene Teilfragen eines einzigen Leistungsbegehrens.

Da es sich um einen Zwischenentscheid handelte, prüfte das Gericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wurde verneint. Die Beschwerdeführerin machte zwar pauschale Risiken bezüglich Verjährung ihrer Regressrechte und Zinsnachteile geltend. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Rückgriffsforderung erst mit der tatsächlichen Leistung an die Versicherte entsteht, nicht bereits mit der gerichtlichen Belangung. Da die Kasse noch keine Leistungen erbracht hatte und das Urteil nicht vollstreckbar war, konnte kein irreversibler Schaden eintreten.

Auch die Alternative nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Ersparnis eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren) war nicht erfüllt. Die Kasse legte nicht konkret dar, warum die Ermittlung der Leistungshöhe ein solches Verfahren erfordern würde. Zudem verwies das Gericht darauf, dass Vorsorgeeinrichtungen einer Aufbewahrungspflicht für Unterlagen unterliegen (Art. 41 Abs. 8 BVG i.V.m. Art. 27i und 27j BVV), was die Beweislage erleichtert. Finanzielle Interessen einer Partei allein rechtfertigen die direkte Anfechtung eines Zwischenentscheids nicht.

Regeste

Art. 90, 91 und 93 BGG; Art. 26 Abs. 4 BVG. Der Entscheid über die Vorleistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung im Grundsatz ohne betragsmässige Festsetzung der Versicherungsleistung ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (E. 2). Nicht wieder gutzumachender Nachteil verneint, weil die Rückgriffsforderung erst mit der Leistung an die versicherte Person entsteht und ein weitläufiges Beweisverfahren zur betragsmässigen Ermittlung der Versicherungsleistung nicht dargetan worden ist (E. 3). Regeste Art. 90, 91 et 93 LTF; art. 26 al. 4 LPP. La décision portant sur le principe de l'obligation d'une institution de prévoyance de prendre en charge provisoirement un cas d'assurance sans fixation du montant de la prestation d'assurance constitue une décision incidente au sens de l'art. 93 LTF (consid. 2). Préjudice irréparable nié parce que la prétention récursoire naît seulement avec la prestation allouée à la personne assurée et qu'il n'est pas établi que la décision entraîne une procédure probatoire longue et coûteuse pour déterminer le montant de la prestation d'assurance (consid. 3). Regesto Art. 90, 91 e 93 LTF; art. 26 cpv. 4 LPP. La decisione sull'obbligo di principio per un istituto di previdenza di anticipare le prestazioni senza determinazione dell'importo della prestazione assicurativa costituisce una decisione incidentale ai sensi dell'art. 93 LTF (consid. 2). Pregiudizio irreparabile negato perché la pretesa di regresso nasce solo con la prestazione alla persona assicurata e non è stata dimostrata una procedura probatoria defatigante o dispendiosa inevitabile ai fini della determinazione dell'importo della prestazione assicurativa (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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