Gesetzesartikel
Art. 53c BVG – Gesamtliquidation
2 Entscheide, in denen Art. 53c BVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Austrittsleistung bei Teilliquidation ohne Verteilungsplan: Klage verfrüht, Anspruch noch nicht fällig (Art. 53b BVG)
- Gesamtliquidation einer patronalen Vorsorgestiftung: Stichtag auf 1. Januar 2010 festgelegt, Ausschluss von Kapitalbezügern zulässig (Art. 53c BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.