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Justizze. Art. 93 BGG

Bundesgericht

Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung zur Gutachtenanordnung ohne benannte Stelle: Nichteintreten mangels irreparablen Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 V 339 · ATF 139 V 339 · DTF 139 V 339
Datum
05.06.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 V 339
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 93 BGG Art. 72bis IVV

Zusammenfassung

Ein in Kroatien wohnhafter Schweizer Bürger beantragte bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland Leistungen. Die IV-Stelle ordnete mit einer Zwischenverfügung eine polydisziplinäre Begutachtung an, kündigte jedoch nur an, dass die konkrete Gutachterstelle später nach dem Zufallsprinzip via das System "SuisseMED@P" bestimmt werde. Der Versicherte focht diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an, welches darauf nicht eintrat. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und verlangte, dass die Vorinstanz materiell entscheide.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es qualifizierte den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts als Zwischenentscheid, da das IV-Leistungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen solchen Zwischenentscheid hätte dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken müssen (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung hätte sofort einen Endentscheid herbeiführen können (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Letzteres war nicht der Fall, da über den Rentenanspruch noch nicht entschieden wurde.

Die Voraussetzungen für einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil waren ebenfalls nicht erfüllt. Zwar sind Mitwirkungsrechte bei der Beweiseinholung im IV-Verfahren durchsetzbar, bevor präjudizierende Effekte eintreten (BGE 137 V 210), doch betraf dies hier nur die erstinstanzliche Anfechtbarkeit. Da in der angefochtenen Zwischenverfügung keine konkrete Gutachterstelle benannt wurde, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72bis IVV durch das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" angekündigt wurde, konnte kein konkreter Nachteil entstehen. Solange die Stelle nicht feststeht, ist eine Verletzung der Mitwirkungsrechte nicht möglich. Das Bundesgericht verwies darauf, dass Gutachtensanordnungen in der Regel nur im erstinstanzlichen Verfahren anfechtbar sind (BGE 138 V 271).

Auch das Argument des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), wonach eine Zweiteilung des Verfahrens (erst Klärung der Fragen, dann Zuteilung der Stelle) aus organisatorischen Gründen zweckmässig sei, vermochte die Rechtslage nicht zu ändern. Eine solche Änderung der prozessualen Struktur könnte nur durch eine Gesetzesänderung erfolgen, nicht durch ein Kreisschreiben (KSVI). Zudem bleibt es der versicherten Person gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG unbenommen, die Rechtmässigkeit der Anordnung im Rahmen der Anfechtung des späteren Endentscheids geltend zu machen.

Regeste

Art. 72 bis IVV; Art. 93 BGG; Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung über die Anwendung des Zuweisungssystems "SuisseMED@P". Eine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt wird, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72 bis IVV durch das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" angekündigt wird, ist weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar (E. 4.5). Daran vermag auch das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) nichts zu ändern, könnte doch eine Zweiteilung des Verfahrens lediglich mittels einer Gesetzesänderung eingeführt werden (E. 4.6). Regeste Art. 72 bis RAI; art. 93 LTF; recevabilité d'un recours dirigé contre une décision incidente portant sur l'application du système d'attribution "SuisseMED@P". Une décision incidente qui ne mentionne pas de centre d'expertise mais qui indique seulement que celui-ci sera déterminé en vertu de l'art. 72 bis RAI selon le système d'attribution "SuisseMED@P" n'est attaquable ni devant la juridiction de première instance ni devant le Tribunal fédéral (consid. 4.5). La Circulaire sur la procédure dans l'assurance-invalidité (CPAI) ne peut rien changer à cela, un fractionnement de la procédure en deux étapes ne pouvant être introduit que par une modification légale (consid. 4.6). Regesto Art. 72 bis OAI; art. 93 LTF; impugnabilità di una decisione incidentale concernente l'applicazione del sistema di attribuzione "SuisseMED@P". Una decisione incidentale che non menziona alcun centro peritale, ma che annuncia unicamente che esso sarà determinato in applicazione dell'art. 72 bis OAI mediante il sistema di attribuzione "SuisseMED@P", non è impugnabile né nella procedura di primo grado né dinanzi al Tribunale federale (consid. 4.5). Nulla muta a tale conclusione la Circolare sulla procedura nell'assicurazione per l'invalidità (CPAI), un frazionamento della procedura in due tappe potendo essere introdotto soltanto attraverso una modifica di legge (consid. 4.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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