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Justizze. Art. 21 IVG

Bundesgericht

Kind mit Angelman-Syndrom erhält ProxTalker als Hilfsmittel: Notwendig für Kontakt zur Umwelt trotz fehlender Lautsprache (Art. 21 Abs. 2 IVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 V 115 · ATF 139 V 115 · DTF 139 V 115
Datum
05.03.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 V 115
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 2 HVI Art. 21 IVG

Zusammenfassung

Eine versicherte Person mit Angelman-Syndrom und schwerer Sprechbehinderung beantragte bei der Invalidenversicherung die Abgabe des elektronischen Kommunikationsgeräts ProxTalker. Die Vorinstanz verweigerte das Hilfsmittel mit der Begründung, die Versicherte könne sich auch nonverbal (durch Zeigen auf Bilder) verständigen, sodass das Gerät nicht notwendig sei. Streitig war, ob der ProxTalker als notwendiges Hilfsmittel zur Pflege des Kontakts mit der Umwelt gilt, wenn keine aktive Lautsprache erworben werden kann.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und spricht der Versicherten den Anspruch auf Abgabe des ProxTalkers zu. Es hält fest, dass das Gerät aufgrund der fehlenden Sprachentwicklung und der eingeschränkten nonverbalen Reaktionsmöglichkeiten als notwendiges Hilfsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 HVI in Verbindung mit Ziff. 15.02 HVI-Anhang zu betrachten ist.

Die Vorinstanz hatte argumentiert, gesprochene Sprache sei keine zwingende Voraussetzung für Kommunikation und die Versicherte könne ihr Mitteilungsbedürfnis durch Zeigen auf Bilder befriedigen. Das Gericht widerspricht dieser Auffassung: Der ProxTalker ermögliche eine gleichzeitige "eigene" Sprachausgabe und erlaube der Versicherten, aus eigenem Antrieb Kontakt aufzunehmen (z.B. jemanden "rufen"), was mit Bildkarten allein nicht möglich sei. Da die Versicherte infolge des Angelman-Syndroms nie eine Lautsprache erwerben werde, diene das Gerät nicht primär der Sprachförderung (was kantonal wäre), sondern dem Ausgleich eines bleibenden Defizits zur Autonomiegewinnung gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG.

Die Voraussetzungen der Liste seien erfüllt: Das Gerät sei ein elektronisches Kommunikationsgerät mit synthetischer Sprachausgabe. Die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung seien vorhanden, da es sich um ein einfach zu bedienendes Modulsystem handelt, das an den Wort- und Begriffsschatz angepasst werden kann. Die Verbesserung des täglichen Kontakts zur Umwelt rechtfertigt die Kostenübernahme durch die IV, auch wenn die Kommunikation nicht spontan und situationsbezogen im vollen Umfang ist.

Regeste

Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 HVI; Ziff. 15.02 HVI-Anhang. Das elektronische Kommunikationsgerät ProxTalker ist aufgrund der fehlenden Sprachentwicklung und eingeschränkten nonverbalen Reaktionsmöglichkeiten der Versicherten als notwendiges Hilfsmittel zu betrachten (E. 6.2.2).

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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