Rückforderung von IV-Renten: Verwirkungsfrist beginnt trotz Datenaustausch mit Ausgleichskasse (Art. 25 Abs. 2 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 106 · ATF 139 V 106 · DTF 139 V 106
- Datum
- 18.03.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 V 106
- Abteilung
- CH_BGE_007
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die IV-Stelle Zug forderte zu Unrecht bezogene Invalidenrenten zurück. Streitig war, ob die einjährige Verwirkungsfrist bereits mit der Kenntnis der IV-Stelle von der Unrechtmässigkeit begann oder erst nach Abschluss der Datenabfrage bei der zuständigen Ausgleichskasse. Die IV-Stelle machte geltend, die Abklärungen der Ausgleichskasse über Empfänger und Beträge hätten Zeit beansprucht.
Das Bundesgericht hält fest, dass die einjährige Verwirkungsfrist für die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen der Invalidenversicherung grundsätzlich dann zu laufen beginnt, wenn sich die Unrechtmässigkeit aus den Akten der IV-Stelle ergibt und gleichzeitig die rückerstattungspflichtigen Personen sowie die Beträge anhand der Rentendaten der zuständigen Ausgleichskasse unmittelbar eruiert werden können. Der blosse zeitliche Aufwand für den Datenaustausch zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse führt nicht zu einem Aufschub des Fristbeginns.
Entscheidend ist die gesetzliche Aufgabenverteilung: Die IV-Stellen verfügen über die Leistungen (Art. 57 Abs. 1 IVG), während die Ausgleichskassen die Renten berechnen und auszahlen (Art. 60 Abs. 1 IVG). Nach der Rechtsprechung genügt es für den Fristbeginn, wenn die erforderliche Kenntnis bei wenigstens einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorliegt. Im Rückerstattungsfall handelt es sich bei den Schritten der Ausgleichskasse meist nicht um eigentliche «Abklärungen», sondern um das Abrufen bereits vorhandener Rentendaten. Da IV-Stellen oft im selben Gebäude wie die kantonalen Ausgleichskassen untergebracht sind, wäre eine andere Handhabung zufallsbedingt und sachlich nicht gerechtfertigt.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Ausgleichskasse tatsächlich ergänzende Abklärungsmassnahmen ergreifen muss, etwa weil unklar ist, ob ein Auszahlungsadressat selbst rückerstattungspflichtig ist oder nur als Inkassostelle fungiert. Die Norm Art. 25 Abs. 2 ATSG (bzw. LPGA/LPGA) bildet die Grundlage für diese Berechnung des Fristbeginns.
Regeste
Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG; Auslösung der Verwirkungsfrist. Bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Invalidenrenten genügt es für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der IV-Stelle vorhandenen Akten ergibt und sich gleichzeitig die rückerstattungspflichtigen Personen und die entsprechenden Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelbar eruieren lassen. Der mit dem blossen Datenaustausch zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse verbundene (geringfügige) zeitliche Aufwand führt grundsätzlich nicht zu einem Aufschub des Fristbeginns (E. 7.2). Regeste Art. 25 al. 2 1re phrase LPGA; début du délai de péremption. En cas de restitution de prestations indûment touchées, le délai de péremption d'un an commence à courir dès que l'illicéité du versement des prestations ressort des pièces versées au dossier de l'office AI et que les personnes tenues à restitution et les montants dus peuvent dans le même temps être déduits des données de rentes gérées par la caisse de compensation compétente. Le (léger) contretemps lié à l'échange d'informations entre l'office AI et la caisse de compensation ne conduit en principe pas à un report du début du délai (consid. 7.2). Regesto Art. 25 cpv. 2 prima frase LPGA; decorrenza del termine di perenzione. Nel caso di restituzione di rendite d'invalidità indebitamente riscosse è sufficiente a fare decorrere il termine di perenzione di un anno che l'illegittimità del versamento delle prestazioni emerga dagli atti acquisiti all'incarto dell'ufficio AI e che le persone tenute alla restituzione e gli importi dovuti possano nel contempo essere dedotti direttamente dai dati relativi alle rendite gestiti dalla competente cassa di compensazione. Il dispendio di tempo (di scarsa importanza) legato al semplice scambio dei dati tra l'ufficio AI e la cassa di compensazione non conduce di principio ad un differimento dell'inizio del termine (consid. 7.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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