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Justizze. Art. 103 BGG

Bundesgericht

Staatsanwaltschaft kann Haftentlassung durch Berufungsgericht per Beschwerde ans BG nicht stoppen: Keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 IV 314 · ATF 139 IV 314 · DTF 139 IV 314
Datum
22.10.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 IV 314
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 103 BGG

Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg focht mit einer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht die Verfügung der Präsidentin des Strafappellationshofes an, mit der ein wegen mehrfachen Betrugs und Vernachlässigung der Unterhaltspflicht verurteilter Beschuldigter aus der Sicherheitshaft entlassen wurde. Die Staatsanwaltschaft machte geltend, sie habe nicht genügend Zeit gehabt, um die Freilassung durch einen Antrag auf aufschiebende Wirkung oder vorsorgliche Massnahmen zu verhindern, da der Beschuldigte noch am Tag der Zustellung der Verfügung freigelassen worden sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Rechtsprechung zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft nach der Strafprozessordnung (StPO) auf das Verfahren der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht nicht direkt übertragbar ist, da dieses ausschliesslich den Regeln des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unterliegt. Im Gegensatz zu den kantonalen Instanzen hat die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 103 BGG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Da der Instruktionsrichter erst nach Einreichung der Beschwerde Massnahmen treffen kann, konnte die Staatsanwaltschaft die sofortige Vollziehung der Haftentlassung nicht verhindern; der Beschuldigte war bereits frei, als die Beschwerde einging.

Zudem prüfte das Gericht die Möglichkeit einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 104 BGG. Es hielt fest, dass eine solche Massnahme rein vorläufigen Charakter hat und den Endentscheid weder vorwegnehmen noch präjudizieren darf. Grundsätzlich kann die Staatsanwaltschaft über eine vorsorgliche Massnahme keine sofortige Wiederinhaftierung erwirken, es sei denn, es lägen besonders gelagerte Fälle vor, in denen unmittelbar bedrohte, hochwertige Interessen wie die öffentliche Sicherheit bei gefährlichen Gewalttätern unabdingbar geschützt werden müssen. Eine solche Ausnahmesituation lag hier nicht vor, da der Beschuldigte wegen Betrug und Unterhaltsverletzung verurteilt war und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der Rechtsprechung bestand. Die Vorinstanz habe daher kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Beschuldigten am Tag des Entscheids freiliess, ohne der Staatsanwaltschaft vorher Gelegenheit zur Anfechtung mit aufschiebender Wirkung zu geben.

Regeste

Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1, 12 und 13 StPO; Art. 103 f. BGG; Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft gegen eine (umgehend vollzogene) Haftentlassung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts. Anders als bei der Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts oder des erstinstanzlichen Strafrichters (E. 2.2), kann mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen eine Haftentlassung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in der Regel nicht verhindert werden, dass die Haftentlassung sofort vollzogen wird (E. 2.3). Regeste Art. 188 al. 1 Cst.; art. 1, 12 et 13 CPP; art. 103 s. LTF; recours en matière pénale du ministère public contre une décision de libération de la détention provisoire (immédiatement exécutoire) rendue par la direction de la procédure de la juridiction d'appel. A la différence de la contestation d'une décision de libération de la détention provisoire rendue par le tribunal des mesures de contrainte ou par le tribunal de première instance (consid. 2.2), le recours en matière pénale contre une libération de la détention ordonnée par la direction de la procédure de la juridiction d'appel ne permet généralement pas d'éviter une exécution immédiate de la libération (consid. 2.3). Regesto Art. 188 cpv. 1 Cost.; art. 1, 12 e 13 CPP; art. 103 seg. LTF; ricorso in materia penale del pubblico ministero contro una decisione di scarcerazione (immediatamente eseguita) della direzione del procedimento del tribunale d'appello. Diversamente dall'impugnazione di una decisione di scarcerazione del giudice dei provvedimenti coercitivi o del tribunale di primo grado (consid. 2.2), il ricorso in materia penale contro una decisione di scarcerazione di chi dirige il procedimento del tribunale d'appello non consente di regola di impedire un'esecuzione immediata della messa in libertà (consid. 2.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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