Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr bei psychisch kranker Täterin nach Tötungsdelikt: Haftfortsetzung bestätigt (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 IV 175 · ATF 139 IV 175 · DTF 139 IV 175
- Datum
- 18.04.2013
- Geschäftsnummer
- 1B_126/2013
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Frau, die wegen Zurechnungsunfähigkeit bei einem Tötungsdelikt an ihrem Ehemann freigesprochen und in eine stationäre therapeutische Massnahme eingewiesen wurde, wehrt sich gegen die Verlängerung ihrer strafprozessualen Sicherheitshaft. Sie macht geltend, es fehle am dringenden Tatverdacht sowie an einem besonderen Haftgrund wie Flucht-, Ausführungs- oder Wiederholungsgefahr. Zudem bestreitet sie das Vorliegen einer schweren psychischen Krankheit, die eine Gefährdung begründe, und beantragt ihre sofortige Entlassung gegen Ersatzmassnahmen wie den Eintritt in ein Wohnheim.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Fortdauer der Sicherheitshaft. Es hält fest, dass die Voraussetzungen für Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt sind. Als entscheidend wertet das Gericht den rechtskräftigen Nachweis des Tötungsdelikts als Anlasstat, auch wenn die Beschwerdeführerin damals wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen wurde. Die medizinische Prognose geht von einer paranoiden Schizophrenie im Residualstadium aus; bei einer unvorbereiteten Entlassung bestehe ein mittleres Risiko erneuter Gewalthandlungen durch aufflackernde positive Symptome. Die Vorinstanz habe zutreffend erkannt, dass diese Gefahr durch blosse Ersatzmassnahmen (wie Wohnheimaufenthalt) nicht gebannt werden kann, weshalb die Haft als ultima ratio verhältnismässig bleibt. Der Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) ist damit gerechtfertigt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Regeste
Art. 59 Abs. 4 StGB; Art. 220 Abs. 2, Art. 222 Satz 2, Art. 229-233 und 363 Abs. 1 StPO; Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BGG; Sicherheitshaft in nachträglichen richterlichen Massnahmeverfahren. Wenn das kantonale Obergericht (nach dem kantonalen Gerichtsorganisationsrecht und gestützt auf Art. 363 Abs. 1 StPO) dafür zuständig ist, im selbstständigen nachträglichen Verfahren über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme zu urteilen, und die Massnahmenfrist von Art. 59 Abs. 4 StGB abläuft, bevor das neue Massnahmenurteil rechtskräftig wird, stützt sich die zwischenzeitliche Anordnung von Sicherheitshaft auf Art. 229-233 i.V.m. 220 Abs. 2 StPO. In diesen Fällen ist die Verfahrensleitung des Obergerichtes auch für strafprozessuale Haftentscheide zuständig. Dagegen ist die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (E. 1). Regeste Art. 59 al. 4 CP; art. 220 al. 2, art. 222 2 e phrase, art. 229-233 et 363 al. 1 CPP; art. 80 al. 2 2 e phrase LTF; détention pour des motifs de sûreté dans la procédure tendant à rendre une décision judiciaire ultérieure. Lorsque le Tribunal cantonal est compétent (selon l'organisation judiciaire cantonale et d'après l'art. 363 al. 1 CPP) pour statuer, dans la procédure ultérieure indépendante, sur la prolongation d'une mesure thérapeutique institutionnelle, et que le délai de l'art. 59 al. 4 CP échoit avant que le nouveau jugement sur la mesure n'entre en force, la mise en détention pour des motifs de sûreté ordonnée dans l'intervalle repose sur les art. 229-233 en relation avec l'art. 220 al. 2 CPP. Dans ces cas, la direction de la procédure du Tribunal cantonal est aussi compétente pour statuer sur la détention pour des motifs de sûreté. Sa décision est sujette à recours au Tribunal fédéral (consid. 1). Regesto Art. 59 cpv. 4 CP; art. 220 cpv. 2, art. 222 secondo periodo, art. 229-233 e 363 cpv. 1 CPP; art. 80 cpv. 2 secondo periodo LTF; carcerazione di sicurezza nell'ambito di un procedimento giudiziario successivo volto all'adozione di una misura. Quando il Tribunale cantonale superiore (secondo la legge sull'organizzazione giudiziaria cantonale e giusta l'art. 363 cpv. 1 CPP) è competente a statuire nell'ambito della successiva procedura indipendente sulla protrazione di una misura terapeutica stazionaria e il termine dell'art. 59 cpv. 4 CP scade prima che la nuova decisione sulla misura passi in giudicato, la carcerazione di sicurezza ordinata nel frattempo si fonda sugli art. 229-233 in relazione con l'art. 220 cpv. 2 CPP. In questi casi, la direzione del procedimento del Tribunale superiore cantonale è competente anche per statuire su decisioni di carcerazione di sicurezza. Contro la sua decisione è dato il ricorso al Tribunale federale (consid. 1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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