Baueinsprache: Fristenstillstand gilt trotz Summarverfahren ohne Hinweis in Rechtsmittelbelehrung; Rückweisung (Art. 145 Abs. 3 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 III 78 · ATF 139 III 78 · DTF 139 III 78
- Datum
- 06.12.2012
- Geschäftsnummer
- 5A_378/2012
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Nachbarparteien erhoben privatrechtliche Baueinsprache gegen ein Bauvorhaben. Das erstinstanzliche Gericht trat mangels Zuständigkeit nicht darauf ein und belehrte über eine 30-tägige Berufungsfrist, ohne den Ausschluss des Fristenstillstands für summarische Verfahren zu erwähnen. Die Beschwerdeführer reichten die Berufung nach Ablauf der gesetzlichen Gerichtsferien ein. Das Kantonsgericht wies die Berufung als verspätet ab, da die zehntägige Frist für Summarentscheide während der Ferien nicht stillsteht und die anwaltlich vertretenen Parteien dies hätten wissen müssen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück. Es prüft zunächst die Zulässigkeit: Soweit sich die Beschwerdeführer lediglich auf ihre früheren Rechtsschriften beziehen oder neue Beweismittel vorbehalten, tritt es auf die Beschwerde nicht ein (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Hauptsache bejaht das Gericht zwar, dass die Ausnahme vom Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO auch für das Rechtsmittelverfahren gegen einen erstinstanzlichen Summarentscheid gilt (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Entscheidend ist jedoch die Auslegung der Hinweispflicht nach Art. 145 Abs. 3 ZPO. Gestützt auf die Materialien (Botschaft ZPO) qualifiziert das Gericht diese Pflicht als konstitutive Gültigkeitsvorschrift. Fehlt der Hinweis auf den Ausschluss des Fristenstillstands in der Rechtsmittelbelehrung (Art. 238 lit. f i.V.m. Art. 219 ZPO), so steht die Frist dennoch still. Dies gilt auch gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien; die Praxis zum Vertrauensschutz bei fehlerhaften Belehrungen (Treu und Glauben) kann hier nicht angewendet werden, da der Gesetzgeber eine absolute Regelung wollte. Da die bezirksgerichtliche Verfügung diesen Hinweis enthielt, war die Berufung vom 12. Januar 2012 fristgerecht eingereicht (Art. 145 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Regeste
Art. 145 Abs. 2 lit. b und Art. 314 Abs. 1 ZPO; Fristenstillstand bei Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO gilt auch für das Berufungsverfahren und damit für die Berufungsfrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid (E. 4). Die Pflicht des Gerichts gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO, die Parteien auf die Ausnahmen vom Fristenstillstand hinzuweisen, stellt eine Gültigkeitsvorschrift dar. Fehlt der Hinweis, stehen die Fristen still (E. 5). Regeste Art. 145 al. 2 let. b et art. 314 al. 1 CPC; suspension du délai d'appel contre une décision rendue en procédure sommaire. L'art. 145 al. 2 let. b CPC s'applique aussi à la procédure d'appel et de ce fait au délai d'appel contre une décision rendue en procédure sommaire (consid. 4). Le devoir du tribunal, fondé sur l'art. 145 al. 3 CPC, de rendre les parties attentives aux exceptions à la suspension des délais, constitue une règle de validité. Si l'indication fait défaut, les délais sont suspendus (consid. 5). Regesto Art. 145 cpv. 2 lett. b e art. 314 cpv. 1 CPC; sospensione dei termini in caso di appello contro una decisione pronunciata in procedura sommaria. L'art. 145 cpv. 2 lett. b CPC si applica anche alla procedura di appello e, con ciò, al termine di appello contro una decisione pronunciata in procedura sommaria (consid. 4). Il dovere del giudice previsto dall'art. 145 cpv. 3 CPC di rendere attente le parti alle eccezioni alla sospensione dei termini attiene alla validità di tali eccezioni. Se il giudice non rende attente le parti, i termini sono sospesi (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Schuldner verlangt Berücksichtigung vergangener krankheitsbedingter Selbstbehalte bei laufender Lohnpfändung: Beschwerde nicht hinreichend begründet, kein Eintritt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Indischer Staatsangehöriger nach Scheidungsbeginn und Ehezerfall ohne Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Schweizer Ehefrau (Art. 42 AIG)
- Beschwerde gegen negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG wird mangels ausreichender Begründung nicht erhört (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Aktionär erhält Darlehen von seiner eigenen AG: Teilweise Simulation festgestellt, nur der Zuwachs von 2021 ist als geldwerte Leistung steuerbar (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG)
- Arbeitgeberin kündigt Betriebsleiter nach 2 Jahren: Anspruch auf variable Entschädigung trotz fehlender Zielvereinbarungen durch Vertragsauslegung und Lückenfüllung (Art. 18 OR, Art. 322d OR)
- Lehrling erleidet schweres Schädel-Hirntrauma mit GCS-Wert von 3: Fallabschluss der Suva wegen unklarer medizinischer Ausgangslage rechtswidrig, Rückweisung zur fachärztlichen Abklärung (Art. 61 lit. c ATSG)
- Ehemann klagt gegen Unterhaltsentscheid nach Scheidung: Kantonsgericht verletzt Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts bei hypothetischem Einkommen der Ex-Ehefrau (Art. 100 Abs. 1 BGG)
- Medienberichterstattung über laufendes Strafverfahren: Identifizierende Darstellung eines Mitangeklagten ohne Verletzung der Unschuldsvermutung und des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 und 28a ZGB)