Kostenauflage bei Rückzug der Scheidungsklage: Unterliegerprinzip vorrangig, keine ermessensweise Verteilung (Art. 106 Abs. 1 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 III 358 · ATF 139 III 358 · DTF 139 III 358
- Datum
- 22.08.2013
- Geschäftsnummer
- 5A_352/2013
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Im Streit um die Kostenverteilung nach dem Rückzug einer Scheidungsklage durch den Kläger ging es darum, ob die Gerichtskosten und Parteientschädigungen im familienrechtlichen Verfahren zwingend dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen sind oder ob das Gericht sie nach Ermessen verteilen darf. Die Beschwerdeführerin focht einen obergerichtlichen Entscheid an, der die Kosten hälftig geteilt hatte, während der Kläger die Klage kurz vor der Hauptverhandlung zurückgezogen hatte.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob den Entscheid des Obergerichts auf. Es entschied, dass bei einem Klagerückzug im Scheidungsverfahren die Kosten grundsätzlich dem Kläger als unterliegender Partei aufzuerlegen sind.
Das Gericht stützte sich primär auf Art. 106 Abs. 1 ZPO, wonach die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden und bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt. Die Vorinstanz hatte gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (familienrechtliche Verfahren) eine ermessensweise Verteilung vorgenommen. Das Bundesgericht stellte klar, dass Art. 107 ZPO eine blosse "Kann"-Bestimmung ist. Der Umstand, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, rechtfertigt allein noch kein Abrücken von der klaren Regelung des Art. 106 Abs. 1 ZPO. Das Argument der Vorinstanz, ohne Ermessensspielraum falle der Anreiz zur Einigung weg, wurde verworfen, da Versöhnungschancen eher im Anfangsstadium bestehen und die Kosten dann moderat sind. Zudem hindere nichts daran, einen Vergleich über die Kosten abzuschliessen (Art. 109 ZPO).
Da der Beschwerdegegner das Verfahren eingeleitet und parteiautonom beendet hatte, ohne dass Mitverantwortung der Beschwerdeführerin ersichtlich war, muss er die erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen und die Beschwerdeführerin entschädigen. Da die Höhe der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren noch nicht bestimmt war, wurde die Sache zur Festsetzung der Entschädigungshöhe an das Obergericht zurückgewiesen.
Für die Zulässigkeit der Beschwerde trotz Unterschreitung des Streitwerts von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) erkannte das Gericht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), da die Frage der Kostenverteilung bei Klagerückzug in Scheidungsfällen in der Literatur umstritten und höchstrichterlich ungeklärt sei.
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sowie des obergerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 67 BGG). Er hat die Beschwerdeführerin auch für diese Instanzen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Regeste
Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; Kostenverteilung im Scheidungsverfahren. Bei Rückzug der Scheidungsklage sind die Prozesskosten grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen (E. 3). Regeste Art. 106 al. 1 et art. 107 al. 1 let. c CPC; répartition des frais en procédure de divorce. En cas de retrait de l'action en divorce, les frais sont en principe mis à la charge de la partie demanderesse (consid. 3). Regesto Art. 106 cpv. 1 e art. 107 cpv. 1 lett. c CPC; ripartizione delle spese nella procedura di divorzio. In caso di ritiro dell'azione di divorzio le spese sono in linea di principio poste a carico dell'attore (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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