Beschwerde gegen Protokollierung der Erbausschlagung: Nichteintreten, da ZPO hier kantonales Recht ist (Art. 1 lit. b ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 III 225 · ATF 139 III 225 · DTF 139 III 225
- Datum
- 25.04.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 III 225
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Gläubiger focht ein Urteil des Obergerichts an, das auf seine Berufung gegen die Protokollierung einer Erbausschlagung durch das Bezirksgericht nicht eingetreten war. Der Gläubiger hatte gegen die Schuldnerin einen Pfändungsverlustschein und verlangte nach deren Tod die Verwertung gepfändeter Gegenstände. Die gesetzliche Erbin, vertreten durch einen Beistand, schlug das Erbe aus. Das Bezirksgericht protokollierte diese Ausschlagung. Der Gläubiger beantragte beim Obergericht, die Protokollierung wegen Verwirkung zu unterlassen oder mit Vorbehalt zu versehen. Das Obergericht trat auf die Berufung nicht ein, da dem Gläubiger als Drittem kein rechtlich geschütztes Interesse fehle. Der Gläubiger erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht ein. Es prüft zunächst, ob die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) im vorliegenden Fall als Bundesrecht oder als kantonales Verfahrensrecht anwendbar ist. Die Frage stellt sich, weil Art. 1 lit. b ZPO die Anwendbarkeit für "gerichtliche Anordnungen" der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorsieht, das ZGB aber in Art. 570 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB den Kantonen die Bestimmung der "zuständigen Behörde" überlässt. Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht zuständig (§ 137 lit. e GOG/ZH). Das Gericht legt dar, dass die ZPO nur dort direkt als Bundesrecht gilt, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. Wo der Kanton die zuständige Behörde bezeichnet, regelt er auch das Verfahrensrecht; erklärt er die ZPO für anwendbar, stellt diese kantonales Recht dar. Da die Protokollierung der Ausschlagung nicht zwingend einem Gericht obliegt, sondern der Kanton frei ist, richtet sich das Verfahren nach kantonalem Recht.
Weil die ZPO hier als kantonales Recht angewendet wird, kann das Bundesgericht die Anwendung der ZPO-Normen nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüfen, insbesondere das Willkürverbot. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine solche Verfassungsrüge geltend gemacht. Daher fehlt es an einer zulässigen Begründung für die Beschwerde in Zivilsachen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Materiell hätte die Beschwerde ohnehin keinen Erfolg gehabt, was das Gericht kurz andeutet, ohne dies weiter auszuführen.
Regeste
Art. 54 SchlT ZGB; Art. 1 lit. b ZPO; Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die ZPO nur dort direkte Anwendung, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. Soweit der Kanton die zuständige Behörde bezeichnet, regelt er auch das Verfahrensrecht; erklärt er die ZPO als anwendbar, stellt diese kantonales Recht dar (E. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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