Restwassersanierung Misoxer Kraftwerke: Unzulässige Interessenabwägung und falsche Berechnungsperiode führen zur Rückweisung (Art. 80 GSchG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 II 28 · ATF 139 II 28 · DTF 139 II 28
- Datum
- 15.11.2012
- Geschäftsnummer
- 1C_262/2011
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Pro Natura, WWF und der Schweizerische Fischerei-Verband fochten vor dem Bundesgericht einen Beschluss der Bündner Regierung sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden an, mit denen die Restwassersanierung der Misoxer Kraftwerke AG (MKW) festgelegt wurde. Die Beschwerdeführer rügten, dass die Behörden die Sanierungsmöglichkeiten nicht voll ausgeschöpft hätten, insbesondere durch eine willkürliche Begrenzung der wirtschaftlich tragbaren Erlösminderung auf 5 % und die Verwendung einer nicht repräsentativen 5-Jahres-Periode zur Berechnung der Produktionseinbussen. Zudem beanstandeten sie den Verzicht auf weitergehende Sanierungsmassnahmen zugunsten von inventarisierten Auen- und Amphibienlaichgebieten gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Regierung des Kantons Graubünden zurück.
Hinsichtlich der Sanierung nach Art. 80 Abs. 1 GSchG hält das Gericht fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine zusätzliche Interessenabwägung durchgeführt hat. Der Gesetzgeber habe diese Abwägung bereits generell-abstrakt vorgenommen; Sanierungen seien bis zur Entschädigungsschwelle (wirtschaftliche Tragbarkeit) zwingend. Die Annahme einer starren Obergrenze von 5 % Erlösminderung sei falsch, da die MKW über eine sehr gute Ertragslage (abgeschriebene Werke, tiefe Gestehungskosten) und lange Konzessionslaufzeiten bis 2041/2043 verfüge. Bei solchen Verhältnissen seien Einbussen von deutlich mehr als 5 % zumutbar.
Weiter kritisiert das Gericht die Berechnungsbasis. Die kantonale Behörde hatte eine 5-Jahres-Periode gewählt, die jedoch aussergewöhnlich trockene Jahre enthielt und daher die durchschnittliche Jahresproduktion zu tief ansetzte. Das Gericht stellt klar, dass zur Bestimmung der wirtschaftlichen Tragbarkeit eine repräsentative Periode, wie sie analog zu Art. 4 lit. h GSchG einer 10-Jahres-Periode entspricht, heranzuziehen ist. Auf Basis der korrigierten Produktionszahlen (288,7 Mio. kWh statt 238,7 Mio. kWh) wären die geforderten Dotierwassermengen wirtschaftlich tragbar gewesen.
Bezüglich Art. 80 Abs. 2 GSchG (Sanierung über die Entschädigungsschwelle hinaus) weist das Gericht die Rügen ab. Für das Auengebiet Pian di Alné wäre eine 10- bis 20-fach höhere Dotierung nötig gewesen, was unverhältnismässig sei. Auch für die Moesa-Auen bestünde kein Bedarf an Massnahmen nach Abs. 2, wenn die Sanierung nach Abs. 1 korrekt umgesetzt werde. Die Priorisierung nationaler Inventare gegenüber regionalen ist zulässig, solange regionale Objekte nicht pauschal ausgeschlossen werden.
Die Kostenfolge richtet sich nach dem Obsiegen der Beschwerdeführer in den wesentlichen Punkten der Berechnung und Abwägung.
Regeste
a Restwassersanierung nach Art. 80 Abs. 1 GSchG. Sanierungsmassnahmen sind Eigentumsbeschränkungen, die die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, d.h. im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein müssen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen von Art. 80 Abs. 1 GSchG die Interessenabwägung in generell-abstrakter Weise vorgenommen und entschieden, dass Sanierungen bis zur Entschädigungsschwelle einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen und zumutbar sind (E. 2.7.1). Sanierungen sind zulässig, soweit hierdurch nicht in die Substanz bestehender wohlerworbener Rechte eingegriffen wird. Ob ein staatlicher Eingriff die Substanz respektiert, beurteilt sich nach der verbleibenden oder fehlenden wirtschaftlichen Tragbarkeit des Eingriffs für den Träger des Rechts. Das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist darauf gerichtet, den Wert rechtmässig getätigter Investitionen zu bewahren (E. 2.7.2). Zur Bestimmung des Umfangs der Sanierungspflicht ist es sachgerecht, von der durchschnittlichen Produktion der Werkanlagen über einen genügend langen, repräsentativen Zeitraum auszugehen. Im Weiteren sind die möglichen Sanierungsmassnahmen und deren ökologisches Potenzial zu evaluieren und die auf die einzelnen Massnahmen entfallenden Produktionseinbussen und Erlösminderungen konkret zu ermitteln. Alsdann ist ein sinnvolles Massnahmenpaket zusammenzustellen und zu bestimmen, ob dieses den Rahmen der zulässigen Einschränkungen ausschöpft, ohne ihn zu überschreiten. Bei einer Sanierung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GSchG ist diejenige Variante zu wählen, welche unter Berücksichtigung der Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit das optimale ökologische Nutzenverhältnis bzw. ökologische Potenzial aufweist (E. 2.7.3). Zur Ermittlung des Umfangs der trag- bzw. zumutbaren Einschränkungen ist auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse des konzessionierten Werks abzustellen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Gewinn, die Konzessionsdauer und der Umfang der bereits erfolgten Abschreibungen. Bei guter bis sehr guter Ertragslage und entsprechend abgeschriebenen Anlagen können sich Sanierungsmassnahmen rechtfertigen, die Produktions- bzw. Erlösminderungen von über 5 % zur Folge haben (E. 2.7.4). Regeste b Restwassersanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG. Im Rahmen von Art. 80 Abs. 2 GSchG ist für denjenigen Teil der Sanierung, welcher über das nach Art. 80 Abs. 1 GSchG Gebotene hinausgeht, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ausgangspunkt bilden insbesondere die Schutzziele der Inventarobjekte. Sanierungsmassnahmen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG sind nur so weit anzuordnen, als es zur dringend notwendigen Verbesserung der Situation geboten ist (E. 3.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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