Gesetzesartikel
Art. 81 StGB – Vollzug von Freiheitsstrafen: Arbeit
1 Entscheid, in dem Art. 81 StGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.