Justizze.

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Justizze. Art. 8 BV

Bundesgericht

Familienrichterin ohne Jurastudium: Lohneinstufung nach Übergangsrecht verletzt keine Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 I 161 · ATF 139 I 161 · DTF 139 I 161
Datum
22.04.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 I 161
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 BV Art. 26 GerG/SG Art. 33 GerG/SG

Zusammenfassung

Eine seit 1994 tätige Familienrichterin am Kreisgericht im Kanton St. Gallen, die über keinen juristischen Studienabschluss verfügt, wehrte sich gegen ihre Neueinstufung im Rahmen der Justizreform 2009. Sie wurde als übergangsrechtlich fest angestellte Richterin in die Lohnklasse A24/8 eingestuft, während Richter mit abgeschlossenem Jurastudium gemäss Art. 26 des kantonalen Gerichtsgesetzes (GerG) in die höhere Lohnklasse A28 eingeordnet werden. Die Klägerin machte geltend, diese Differenzierung verletze das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsgleichheit sowie das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da sie die gleiche Arbeitsleistung erbringe.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Rechtmässigkeit der niedrigeren Lohneinstufung. Es urteilte, dass die Unterscheidung zwischen Richtern mit juristischem Abschluss und solchen, die nur aufgrund einer Übergangsbestimmung ohne formelles Jurastudium tätig sind, ein sachlich gerechtfertigtes Kriterium darstellt. Die fehlende juristische Ausbildung und die daraus folgende beschränkte Einsetzbarkeit (nur im Familienrecht) rechtfertigen eine tiefere Einstufung unter dem Blickwinkel des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Der Gesetzgeber habe mit der Justizreform 2009 bewusst eine Qualitätssteigerung durch formelle Ausbildungsvoraussetzungen (Art. 26 GerG) angestrebt, was sich in der Besoldungsstruktur widerspiegelt.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Geschlechterdiskriminierung (Art. 8 Abs. 3 BV) stellte das Gericht klar, dass die Beschwerdeführerin nicht wegen ihres Geschlechts schlechter gestellt werde, sondern wegen des Fehlens der geforderten Qualifikationen. Die Regelung differenziere nicht nach Geschlecht und sei auch nicht indirekt diskriminierend. Im Gegenteil ermögliche die Übergangsbestimmung ihr überhaupt erst die weitere Tätigkeit als Richterin, obwohl sie die regulären Anforderungen nicht erfülle. Die Einstufung liege im weiten Ermessensspielraum der kantonalen Behörden und sei nicht willkürlich.

Regeste

Art. 8 Abs. 1 und 3 BV; juristischer Studienabschluss als sachgerechtes objektives Kriterium für die Lohneinstufung einer Richterin oder eines Richters. Die lohnmässige Ungleichbehandlung von Kreisrichterinnen und Kreisrichtern im Kanton St. Gallen, welche die Anforderungen einer juristischen Ausbildung nach Art. 26 GerG erfüllen, und denjenigen, welche mangels entsprechender juristischer Ausbildung lediglich noch aufgrund einer Übergangsbestimmung als fest angestelltes Mitglied des Kreisgerichts mit auf das Familienrecht beschränktem Tätigkeitsbereich amten können, verletzt weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Diskriminierungsverbot (E. 5.3 und 5.4). Regeste Art. 8 al. 1 et 3 Cst.; l'achèvement des études de droit considéré comme un critère objectif pertinent pour le classement dans l'échelle des salaires d'une juge ou d'un juge. L'inégalité salariale entre les juges d'arrondissement dans le canton de Saint-Gall qui satisfont aux exigences d'une formation juridique selon l'art. 26 GerG et ceux qui, à défaut d'une formation juridique correspondante, peuvent, en vertu d'une disposition transitoire, siéger seulement encore en qualité de membres permanents du tribunal d'arrondissement dans le domaine limité du droit de la famille, ne viole ni le principe de l'égalité de traitement ni l'interdiction de discrimination (consid. 5.3 et 5.4). Regesto Art. 8 cpv. 1 e 3 Cost.; conclusione degli studi di diritto quale criterio oggettivo pertinente per il collocamento di un/a giudice nella classe di salario. La disparità salariale fra i giudici distrettuali nel Canton San Gallo che adempiono le esigenze di una formazione giuridica secondo l'art. 26 GerG e quelli che per carenza di una relativa formazione giuridica possono solo in base a una disposizione transitoria ancora operare quale membro con impiego fisso del tribunale distrettuale con campo d'attività limitato al diritto di famiglia, non viola i principi della parità di trattamento e del divieto di discriminazione (consid. 5.3 e 5.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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