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Justizze. Art. 30 BV

Bundesgericht

Ausstandsbegehren gegen alle Richter wegen Tätigkeit des gegnerischen Anwalts als Ersatzrichter: Kein Anschein der Befangenheit ohne konkrete Umstände (Art. 30 Abs. 1 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 I 121 · ATF 139 I 121 · DTF 139 I 121
Datum
12.04.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 I 121
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 30 BV Art. 6 EMRK

Zusammenfassung

Ein Versicherter focht eine Verfügung der Basler Versicherung AG an, mit der diese Heilkosten- und Taggeldleistungen nach einem Zeckenbiss eingestellt hatte. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau stellte der Versicherte ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Richter des Gerichts. Er begründete dies damit, dass der Rechtsvertreter der Versicherungsgesellschaft am selben Gericht als Ersatzrichter tätig sei. Der Versicherte machte geltend, diese Konstellation gefährde die Unbefangenheit der Richterkollegen und verletze das Gebot der Waffengleichheit sowie den Anspruch auf ein unabhängiges Gericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab und bestätigte die Abweisung des Ausstandsbegehrens durch die Vorinstanz.

Die Beurteilung stützte sich primär auf Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das Gericht hielt fest, dass die blosse Tatsache, dass ein Parteivertreter in Drittverfahren ein Ersatzrichteramt bekleidet, die Unbefangenheit der anderen Gerichtsmitglieder nicht generell infrage stellt. Ein generelles Verbot für das Auftreten von Ersatzrichtern als Parteivertreter lässt sich aus diesen Normen nicht ableiten; es steht dem kantonalen Gesetzgeber frei, solche Regelungen zu erlassen. Da im Kanton Thurgau keine entsprechende Bestimmung existiert, muss im konkreten Fall geprüft werden, ob über die äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur hinaus besondere Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit begründen.

Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vor, die über pauschale Behauptungen bezüglich Kollegialität und Insiderwissen hinausgingen. Das Verhalten der Richter liess keine Zweifel an ihrer Neutralität erkennen. Zudem berücksichtigte das Gericht die spezifische Stellung der Ersatzrichter im Kanton Thurgau gemäss § 1 Abs. 3 VVOG (bis Ende 2012) bzw. § 1 VVOG (ab 2013) i.V.m. § 31 Abs. 1 VRG. Diese hatten an Plenarsitzungen lediglich eine beratende Stimme (bzw. seit 2013 gar keine mehr) und verfügten über keine eigene Infrastruktur am Gericht. Dies minderte das Risiko einer Interessenkollision erheblich.

Auch die Rüge der Verletzung der Waffengleichheit (Art. 29 Abs. 1 BV) wurde verworfen. Mangels konkreter Anhaltspunkte für ein prozessuales Übergewicht der Gegenpartei durch die Doppelrolle ihres Vertreters sah das Gericht keinen Anlass, die Frage zusätzlich unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Regeste

Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder eines Gerichts. Der Umstand, dass ein Parteivertreter in Drittverfahren am Gericht ein Ersatzrichteramt bekleidet, stellt die Unbefangenheit der Gerichtsmitglieder nicht generell in Frage. Fehlt ein Verbot für das Auftreten von Ersatzrichtern als Parteivertreter, müssen über die äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur hinaus Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit der einzelnen Gerichtsmitglieder zu begründen vermögen (E. 5.2-5.4). Bestätigung der Rechtsprechung in BGE 133 I 1, gemäss welcher die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern keine Ausstandspflicht gebietet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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