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Justizze. Art. 392 ZGB

Bundesgericht

Vormundschaftsbehörde meldet Sozialhilfeempfänger zum AHV-Vorbezug an: Unzulässige ad hoc Beistandschaft wegen Interessenkollision (Art. 392 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 V 58 · ATF 138 V 58 · DTF 138 V 58
Datum
09.01.2012
Geschäftsnummer
9C_462/2011
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 67 AHVV Art. 392 ZGB Art. 393 ZGB

Zusammenfassung

Ein verheirateter Mann, der seit längerem von seiner Wohnsitzgemeinde finanziell unterstützt wurde, weigerte sich, einen vorzeitigen Bezug seiner AHV-Altersrente anzumelden, obwohl die Fürsorgebehörde die Einstellung der Sozialhilfe ankündigte. Die Vormundschaftsbehörde meldete ihn daraufhin direkt bei der Ausgleichskasse zum Vorbezug an. Das kantonale Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Ausgleichskasse an, die Anmeldung entgegenzunehmen. Der Betroffene focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den kantonalen Entscheid auf. Es stellt fest, dass die Vormundschaftsbehörde nicht befugt war, den Versicherten ohne ordentliches Verbeiständungsverfahren zum vorzeitigen AHV-Rentenbezug anzumelden.

Die Richter prüfen die Zulässigkeit einer sogenannten "Beistandschaft ad hoc" nach Art. 392 ZGB. Eine solche direkte Handlung der Behörde statt der Errichtung einer formellen Beistandschaft ist nur in einfachen, dringenden und liquiden Angelegenheiten zulässig. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ein weitreichendes Geschäft mit einschneidenden und langfristigen Folgen, da der Rentenanspruch durch den Vorbezug lebenslänglich gekürzt wird. Zudem liegt eine klare Interessenkollision vor: Die Vormundschaftsbehörde als Organ des Gemeinwesens hat ein eigenes Interesse daran, die Kosten von der Gemeinde auf die AHV zu verschieben, während der Versicherte die Kürzung vermeiden will. Diese Kollision verbietet es, das ordentliche Verfahren zu umgehen.

Weiterhin fehlt es an den materiellen Voraussetzungen für eine Beistandschaft. Der blosse Umstand, dass sich der Versicherte nicht selbst anmeldet, begründet kein Vertretungsbedürfnis im Sinne einer faktischen Handlungsunfähigkeit oder Überforderung. Die Vorinstanz hatte zudem nicht geprüft, ob der Versicherte durch Ergänzungsleistungen die Rentenkürzung auffangen könnte, was nach der Rechtsprechung Voraussetzung wäre, um unterstützte Personen zum Vorbezug anzuhalten. Da keine gültige Vertretungsmacht bestand, war die Anmeldung unwirksam und die Weigerung der Ausgleichskasse, diese entgegenzunehmen, rechtmässig.

Hinsichtlich der Legitimation hält das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer zwar im vorinstanzlichen Verfahren nicht vertreten war, aber durch den dortigen Entscheid beschwert ist und daher zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG).

Regeste

Art. 67 Abs. 1bis AHVV; Art. 392 Abs. 1 ZGB. Die den Versicherten unterstützende Fürsorgebehörde ist nicht legitimiert, die Anmeldung zum vorzeitigen Bezug der Altersrente nach Art. 67 Abs. 1bis AHVV im Rahmen einer Beistandschaft ad hoc für den Versicherten vorzunehmen (E. 3 und 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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