Vater betreut gemeinsames Kind: Hypothetische Entschädigung für Naturalunterhalt schliesst Ergänzungsleistungsanspruch aus (Art. 9 ELG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 V 169 · ATF 138 V 169 · DTF 138 V 169
- Datum
- 15.03.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 V 169
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein lediger Vater einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung lebt mit seiner vollerwerbstätigen Lebenspartnerin und deren gemeinsamem Kind zusammen. Er betreut das Kind während der Arbeitszeiten der Mutter. Das kantonale Gericht hob einen ablehnenden Entscheid über Ergänzungsleistungen auf, da es keine Unterhaltsbeiträge der Mutter anrechnen wollte. Die zuständige Verwaltung focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und machte geltend, dass im Rahmen der Subsidiarität der Ergänzungsleistungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Elternteile sowie die Naturaleistung des Vaters zu berücksichtigen seien.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Verwaltung gut und stellte fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. In der Berechnung wurden die Einnahmen und Ausgaben des gemeinsamen Kindes beim rentenberechtigten Elternteil berücksichtigt. Da das Kind dank Kinderrenten und Zulagen einen Einnahmenüberschuss aufwies, fiel es gemäss Art. 9 Abs. 4 ELG ausser Betracht.
Entscheidend war die Behandlung der Betreuungsleistung des Vaters als Naturalunterhalt nach Art. 276 ZGB. Diese Leistung ermöglichte der Mutter die volle Erwerbstätigkeit ohne Fremdbetreuungskosten. Um die Subsidiarität der Ergänzungsleistungen zu wahren, rechnete das Gericht dem Vater eine hypothetische Entschädigung für seine Betreuungsleistung an. Diese wurde auf den in einer Schattenrechnung ermittelten Einnahmenüberschuss der Mutter von Fr. 6'117.- begrenzt. Diese Anrechnung ersetzte das sonst übliche Mindesteinkommen für Teilinvalide gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV, da die Betreuungsaufgabe die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit verhinderte.
Durch die Anrechnung dieser hypothetischen Entschädigung ergab sich bei den anerkannten Ausgaben von Fr. 29'791.- und den anrechenbaren Einnahmen von Fr. 30'760.- ein Überschuss von Fr. 969.-. Damit fehlte die Voraussetzung für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nach Art. 9 Abs. 1 ELG.
Regeste
Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 ELG; Art. 14a Abs. 2 ELV; Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB; Berücksichtigung eines in natura geleisteten Kindesunterhalts (Betreuung) in der EL-Berechnung des nicht sorgeberechtigten Konkubinatspartners. Einnahmen und Ausgaben gemeinsamer Kinder eines Konkubinatspaars werden beim rentenberechtigten Elternteil berücksichtigt (E. 2.2; vgl. BGE 137 V 434 ). Im Hinblick auf die Naturalunterhaltsleistung des EL-ansprechenden Kindsvaters wird diesem eine hypothetische Entschädigung der vollerwerbstätigen Mutter (im Umfang des durch eine EL-Schattenrechnung zu ermittelnden Einnahmenüberschusses) angerechnet. Die hypothetische Entschädigung tritt in der EL-Berechnung an die Stelle eines anrechenbaren Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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