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Justizze. Art. 116 IPRG

Bundesgericht

Rückversicherer mit Sitz in Peru verlangt Einsicht in Geschäftsberichte der Schweizer Rückversicherungsgesellschaft: Gerichtsstandsklausel erfasst Einsichtsanspruch nicht, Gläubigerstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen (Art. 958e Abs. 2 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 III 478 · ATF 149 III 478 · DTF 149 III 478
Datum
03.08.2023
Geschäftsnummer
4A_559/2022
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 5 IPRG Art. 116 IPRG Art. 154 IPRG Art. 697h OR Art. 958 OR Art. 958e OR

Zusammenfassung

Eine peruanische Versicherungsgesellschaft beantragte beim Handelsgericht Zürich, die Schweizer Rückversicherungsgesellschaft zur Einsicht in deren Geschäfts- und Revisionsberichte zu verpflichten. Die Schweizer Gesellschaft wandte ein, das Einsichtsgesuch sei durch die Gerichtsstandsklausel des Rückversicherungsvertrags erfasst, die ausschliesslich peruanische Gerichte zuständig mache. Sie rügte zudem, die peruanische Gesellschaft habe ihre Gläubigerstellung nicht ausreichend bewiesen. Das Handelsgericht wies die Einwendungen zurück und verpflichtete die Schweizer Gesellschaft zur Einsicht. Dagegen erhob die Schweizer Gesellschaft Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Gerichtsstandsklausel des Rückversicherungsvertrags – die sowohl eine Rechtswahl zugunsten des peruanischen Rechts als auch eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der peruanischen Gerichte enthält – den Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR nicht erfasst. Die sachliche Reichweite der Gerichtsstandsklausel bestimmt sich nach peruanischem Recht, weil der Hauptvertrag eine Rechtswahlklausel zugunsten des peruanischen Rechts enthält und keine abweichende Rechtswahl für die Gerichtsstandsklausel vereinbart wurde. Nach peruanischem Recht führt die Auslegung der Klausel zum gleichen Ergebnis wie nach schweizerischem Recht: Der Einsichtsanspruch ist kein Streitgegenstand, der sich aus dem Rückversicherungsvertrag ergibt, sondern ein gesetzlicher Anspruch gegen die schweizerische Gesellschaft als solche und fällt daher nicht unter die Gerichtsstandsklausel.

Zur Gläubigerstellung stellte das Bundesgericht klar, dass der Nachweis nach Art. 958e Abs. 2 OR nicht mit dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung, sondern mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen ist. Dies rechtfertigt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm und der Notwendigkeit, die Rechtsdurchsetzung nicht an typischen Beweisschwierigkeiten scheitern zu lassen, insbesondere wenn die Gläubigerstellung gerade im laufenden Forderungsprozess noch strittig ist. Die Vorinstanz hatte rechtsgenügend festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Rückversicherungsvertrag besteht, der Risiken aus einem Erstversicherungsvertrag zwischen der peruanischen Gesellschaft und einem peruanischen Stromunternehmen deckt, und dass dieses Stromunternehmen erfolgreich einen Schaden geltend gemacht hatte, wofür die peruanische Gesellschaft gerichtlich verurteilt worden war. Damit waren die Grundvoraussetzungen für einen Deckungsanspruch erfüllt. Die Einwendung der Schweizer Gesellschaft, die Claims Control Klausel sei verletzt worden, wurde im summarischen Einsichtsverfahren nicht abschliessend geprüft, da dies Sache des laufenden peruanischen Forderungsprozesses ist; die Vorinstanz hatte jedoch bereits berücksichtigt, dass eine E-Mail vom 10. Mai 2017 auf den Bestand einer Forderung hindeutet und dass andere Rückversicherer die peruanische Gesellschaft für denselben Schaden entschädigt hatten.

Die carrying norms sind Art. 958e Abs. 2 OR (Einsichtsanspruch), Art. 958e Abs. 1 OR (Offenlegungspflicht), Art. 958 OR (allgemeine Regelung), Art. 697h Abs. 2 OR (Vorgängervorschrift), Art. 704 OR (ältere Vorgängervorschrift), Art. 116 Abs. 1 IPRG (Rechtswahl), Art. 154 Abs. 1 IPRG (anwendbares Recht), Art. 5 IPRG (internationale Zuständigkeit), Art. 5 Abs. 1 IPRG (Anknüpfung) und Art. 95 lit. a BGG (freie Rechtskontrolle). Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten von Fr. 15'000.-- und muss der Beschwerdegegnerin Fr. 17'000.-- als Entschädigung zahlen.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass Gerichtsstandsklauseln nicht automatisch sämtliche Ansprüche erfassen, die sich mittelbar aus einem Vertrag ergeben, und weil sie die Anwendung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bei Gläubiger-Einsichtsansprüchen ausdrücklich bestätigt – auch wenn die Identität der Gläubigerin mit der Vertragspartei streitig ist.

Regeste

Art. 5 Abs. 1 IPRG; Art. 958e Abs. 2 OR; anwendbares Recht bei der Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung; Beweismass für den Nachweis der Gläubigerstellung. Enthält der Hauptvertrag sowohl eine Gerichtsstands- als auch eine Rechtswahlvereinbarung und haben die Parteien für die Gerichtsstandsvereinbarung keine abweichende Rechtswahl vereinbart, so ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem auf den Hauptvertrag anwendbaren Recht auszulegen (E. 5.1.2). Die Gläubigerstellung gemäss Art. 958e Abs. 2 OR ist mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Dies gilt auch für den Nachweis der Identität der als gesuchstellende Prozesspartei auftretenden juristischen Person mit der Gläubigerin (E. 6.3). Regeste Art. 5 al. 1 LDIP; art. 958e al. 2 CO; droit applicable en cas d'interprétation d'une clause d'élection de for; degré de la preuve de la qualité de créancier. Lorsque le contrat principal contient tant une clause d'élection de for qu'une clause d'élection de droit et que les parties ne sont pas convenues qu'un droit différent serait applicable à la clause d'élection de for, celle-ci doit être interprétée conformément au droit applicable au contrat principal (consid. 5.1.2). La qualité de créancier au sens de l'art. 958e al. 2 CO doit être prouvée au degré de la vraisemblance prépondérante. Cela vaut également pour la preuve du fait qu'il y a identité entre la personne morale agissant comme partie requérante et la créancière (consid. 6.3). Regesto Art. 5 cpv. 1 LDIP; art. 958e cpv. 2 CO; diritto applicabile all'interpretazione di una convenzione di proroga del foro; grado di prova della qualità di creditore. Se il contratto principale contiene sia una proroga del foro sia una clausola di scelta del diritto applicabile e le parti non hanno scelto un diritto diverso per la clausola di proroga del foro, quest'ultima è da interpretare in base al diritto applicabile al contratto principale (consid. 5.1.2). La qualità di creditore secondo l'art. 958e cpv. 2 CO va provata con il grado di prova della verosimiglianza preponderante. Ciò vale anche per la prova dell'identità fra la persona giuridica che agisce quale parte istante e la creditrice (consid. 6.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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