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Justizze. Art. 154 IPRG

Bundesgericht

Liechtensteinisches Treuunternehmen: Vermögenswerte fallen nicht in Nachlass, keine Ausgleichung bei discretionary trust (Art. 154 Abs. 1 IPRG, Art. 626 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 III 361 · ATF 151 III 361 · DTF 151 III 361
Datum
16.12.2024
Geschäftsnummer
BGE 151 III 361
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 2 HTÜ Art. 154 IPRG Art. 626 ZGB

Zusammenfassung

Nach dem Tod eines Erblassers streiten dessen Kinder und Enkelkinder über die Zugehörigkeit von Vermögenswerten eines liechtensteinischen Treuunternehmens zum Nachlass sowie über eine allfällige Ausgleichungspflicht der begünstigten Söhne. Der Erblasser war zu Lebzeiten einziger Begünstigter und verzichtete unwiderruflich auf alle Rechte am Treuvermögen. Nach seinem Tod wurden seine beiden Söhne als Zweitbegünstigte bezeichnet, wobei der Treuhänderrat über Ausschüttungen nach freiem Ermessen entschied. Die Enkelkinder machten geltend, die Vermögenswerte gehörten zum Nachlass oder seien zumindest ausgleichungspflichtig, während die Söhne dies bestritten.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Söhne gut und stellte fest, dass die Vermögenswerte des liechtensteinischen Treuunternehmens nicht zum Nachlass des Erblassers gehören und keine Ausgleichungspflicht besteht.

Zunächst prüfte das Gericht die Anwendbarkeit des Haager Trust-Übereinkommens. Da ein liechtensteinisches Treuunternehmen vermögensfähig ist und der Treuhänder kein Eigentum am Vermögen erwirbt, sondern nur ein Verwaltungsrecht, fehlt es an der Voraussetzung der getrennten Vermögensmasse nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b HTÜ. Stattdessen ist gemäss Art. 154 Abs. 1 IPRG das Gesellschaftsstatut des Organisationsstaates, hier Liechtenstein, massgebend. Das Treuunternehmen ist somit in der Schweiz anzuerkennen.

Hinsichtlich der Nachlasszugehörigkeit hielt das Gericht fest, dass der Erblasser durch die lebzeitige Übertragung der Vermögenswerte an das rechtsfähige Treuunternehmen unter gleichzeitigem unwiderruflichen Verzicht auf jegliche Rechte diese definitiv aus seinem Vermögen ausgeschieden hat. Es liegen keine Anhaltspunkte für einen sham trust oder einen zulässigen Durchgriff vor, da der Erblasser faktisch keine Verfügungsmacht behielt und der Treuhänderrat unabhängig nach freiem Ermessen handelte. Die steuerliche Behandlung als Nachlassvermögen steht der zivilrechtlichen Beurteilung nicht entgegen.

Die Begünstigungsklausel zugunsten der Söhne wurde als Rechtsgeschäft unter Lebenden qualifiziert, da sie bereits mit Errichtung des Treuunternehmens rechtliche Bindungen schuf und nicht erst mit dem Tod wirksam wurde. Bezüglich der Ausgleichungspflicht nach Art. 626 ZGB entschied das Gericht, dass bei einem irrevocable discretionary trust, bei dem die Begünstigten keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ausschüttungen haben und der Treuhänderrat die Beistatuten jederzeit ändern kann, die blosse Einräumung der Begünstigtenstellung keine ausgleichungspflichtige Zuwendung darstellt. Da den Söhnen zu Lebzeiten des Erblassers keine Ausschüttungen erfolgten und ihr Anspruch nicht unwiderruflich feststand, sind sie nicht zur Ausgleichung verpflichtet.

Regeste

a Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (nachfolgend: Haager Trust Übereinkommen); Anwendbarkeit des Haager Trust Übereinkommens auf ein liechtensteinisches Treuunternehmen. Das liechtensteinische Treuunternehmen untersteht nicht dem Haager Trust Übereinkommen (E. 4). Regeste b Art. 560 ZGB; Zugehörigkeit der auf ein liechtensteinisches Treuunternehmen lautenden Vermögenswerte zum Nachlass des Errichters des Treuunternehmens. Mit der lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten an das Treuunternehmen unter gleichzeitigem unwiderruflichem Verzicht auf jegliche Rechte am Treuvermögen entledigt sich der Erblasser zu Lebzeiten dieser Vermögenswerte. Sie fallen daher grundsätzlich nicht in seinen Nachlass (E. 5.4.2), vorbehalten bleiben unter Umständen die Fälle, in denen ein "sham trust" vorliegt oder die Voraussetzungen des Durchgriffs erfüllt wären (E. 5.4.3). Regeste c Qualifikation der Nachfolgeregelung einer Begünstigungsklausel eines Treuunternehmens. Die Begünstigungsklausel, mit der für den Fall des Ablebens des Erstbegünstigten Zweitbegünstigte eingesetzt werden, ist als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu qualifizieren (E. 6). Regeste d Art. 626 Abs. 2 ZGB; Ausgleichungspflicht der Zweitbegünstigten. Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zweitbegünstigten ausgleichungspflichtig sind (E. 7).

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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