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Justizze. Art. 336 OR

Bundesgericht

Kündigung eines Arbeitnehmervertreters aus wirtschaftlichen Gründen: Keine Missbräuchlichkeit nach Art. 336 Abs. 2 lit. b OR (Art. 336 Abs. 2 lit. b OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 III 359 · ATF 138 III 359 · DTF 138 III 359
Datum
19.03.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 III 359
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 336 OR

Zusammenfassung

Ein gewählter Arbeitnehmervertreter focht seine Entlassung an und machte geltend, diese sei missbräuchlich, da sie ausschliesslich auf wirtschaftlichen Gründen beruhe. Er forderte eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach wirtschaftliche Gründe im Kontext des besonderen Kündigungsschutzes von Arbeitnehmervertretern nicht als 'begründeter Anlass' gelten sollen. Der Streit drehte sich um die Auslegung des Begriffs des begründeten Anlasses im Obligationenrecht und ob dieser rein persönliche oder auch objektive, wirtschaftliche Ursachen umfasst.

Das Bundesgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und weist die Beschwerde ab. Es bestätigt, dass eine Entlassung eines gewählten Arbeitnehmervertreters aus wirtschaftlichen Gründen nicht missbräuchlich ist, sofern kein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vertreter besteht.

Die Richter prüfen die Auslegung von Art. 336 Abs. 2 lit. b OR anhand des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Norm. Der Wortlaut ist offen formuliert und schliesst wirtschaftliche Gründe nicht aus. Im Gegensatz zu Art. 340c Abs. 2 OR, wo der Zusatz 'ihm' klarstellt, dass nur der Arbeitnehmer den Anlass setzen kann, fehlt diese Einschränkung in Art. 336 Abs. 2 lit. b OR. Die Materialien zur Gesetzesrevision von 1985 zeigen zudem deutlich, dass der Gesetzgeber keinen Schutz vor wirtschaftlich motivierten Entlassungen schaffen wollte, um Strukturwandel und unternehmerische Freiheit nicht zu blockieren.

Eine Änderung der Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, da keine neuen sachlichen Gründe vorliegen. Der Bericht des Bundesrates von 2010, der Kritik an der aktuellen Praxis übt, ändert nichts an der geltenden Rechtslage de lege lata. Eine Privilegierung von Arbeitnehmervertretern gegenüber anderen Arbeitnehmern bei Massenkündigungen wäre mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes unvereinbar.

Im konkreten Fall hat der Arbeitgeber den Nachweis erbracht, dass die Kündigung durch wirtschaftliche Schwierigkeiten (Umsatzrückgang, Verluste) motiviert war. Der Beschwerdeführer konnte keine begründeten Zweifel daran wecken, dass diese Gründe vorgeschoben seien. Die Beweislastumkehr zugunsten des Arbeitnehmers ist somit erfüllt, ohne dass es zu einer Missbrauchsvermutung kommt.

Regeste

Art. 336 Abs. 2 lit. b OR; missbräuchliche Kündigung, Entlassung eines gewählten Arbeitnehmervertreters. An der Rechtsprechung gemäss BGE 133 III 512, wonach eine Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen nicht missbräuchlich ist, soweit kein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angestellten als gewählter Arbeitnehmervertreter besteht, wird festgehalten (E. 4, 5.3 und 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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