Kündigung eines Arbeitnehmervertreters aus wirtschaftlichen Gründen: Keine Missbräuchlichkeit nach Art. 336 Abs. 2 lit. b OR (Art. 336 Abs. 2 lit. b OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 III 359 · ATF 138 III 359 · DTF 138 III 359
- Datum
- 19.03.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 III 359
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein gewählter Arbeitnehmervertreter focht seine Entlassung an und machte geltend, diese sei missbräuchlich, da sie ausschliesslich auf wirtschaftlichen Gründen beruhe. Er forderte eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach wirtschaftliche Gründe im Kontext des besonderen Kündigungsschutzes von Arbeitnehmervertretern nicht als 'begründeter Anlass' gelten sollen. Der Streit drehte sich um die Auslegung des Begriffs des begründeten Anlasses im Obligationenrecht und ob dieser rein persönliche oder auch objektive, wirtschaftliche Ursachen umfasst.
Das Bundesgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und weist die Beschwerde ab. Es bestätigt, dass eine Entlassung eines gewählten Arbeitnehmervertreters aus wirtschaftlichen Gründen nicht missbräuchlich ist, sofern kein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vertreter besteht.
Die Richter prüfen die Auslegung von Art. 336 Abs. 2 lit. b OR anhand des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Norm. Der Wortlaut ist offen formuliert und schliesst wirtschaftliche Gründe nicht aus. Im Gegensatz zu Art. 340c Abs. 2 OR, wo der Zusatz 'ihm' klarstellt, dass nur der Arbeitnehmer den Anlass setzen kann, fehlt diese Einschränkung in Art. 336 Abs. 2 lit. b OR. Die Materialien zur Gesetzesrevision von 1985 zeigen zudem deutlich, dass der Gesetzgeber keinen Schutz vor wirtschaftlich motivierten Entlassungen schaffen wollte, um Strukturwandel und unternehmerische Freiheit nicht zu blockieren.
Eine Änderung der Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, da keine neuen sachlichen Gründe vorliegen. Der Bericht des Bundesrates von 2010, der Kritik an der aktuellen Praxis übt, ändert nichts an der geltenden Rechtslage de lege lata. Eine Privilegierung von Arbeitnehmervertretern gegenüber anderen Arbeitnehmern bei Massenkündigungen wäre mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes unvereinbar.
Im konkreten Fall hat der Arbeitgeber den Nachweis erbracht, dass die Kündigung durch wirtschaftliche Schwierigkeiten (Umsatzrückgang, Verluste) motiviert war. Der Beschwerdeführer konnte keine begründeten Zweifel daran wecken, dass diese Gründe vorgeschoben seien. Die Beweislastumkehr zugunsten des Arbeitnehmers ist somit erfüllt, ohne dass es zu einer Missbrauchsvermutung kommt.
Regeste
Art. 336 Abs. 2 lit. b OR; missbräuchliche Kündigung, Entlassung eines gewählten Arbeitnehmervertreters. An der Rechtsprechung gemäss BGE 133 III 512, wonach eine Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen nicht missbräuchlich ist, soweit kein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angestellten als gewählter Arbeitnehmervertreter besteht, wird festgehalten (E. 4, 5.3 und 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Arbeitnehmer als Geschäftsführer einer Firma beschafft für seine Behörde Material dieser Firma: fristlose Kündigung zulässig, aber Verletzung des rechtlichen Gehörs führt zu Entschädigung (Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG)
- Bundesamt für Bevölkerungsschutz kündigt Mitarbeiterin nach zwei Jahren Krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit: Kündigung mangels sachlich hinreichenden Grundes unwirksam, Entschädigung von sechs Monatslöhnen zugesprochen (Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG)
- Leiterin der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung wird wegen schwerer Treuepflichtverletzungen ordentlich gekündigt: Kündigung rechtmässig, aber Überzeit- und Ferienanspruch werden korrigiert (Art. 10 Abs. 3 BPG)
- Jurist beim EDÖB wird fristlos gekündigt wegen missbräuchlicher Twitter-Kommentare: Schwere Treuepflichtverletzung trotz Meinungsfreiheit (Art. 10 Abs. 4 BPG)
- Mischbetrieb mit Aushub- und Transporttätigkeiten untersteht Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe: Rachekündigung nach Geltendmachung von Überstundenansprüchen unwirksam (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR)
- Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bundes wird ordentlich gekündigt: Sachlich hinreichender Grund und Fürsorgepflicht erfüllt (Art. 10 Abs. 3 BPG)
- Senior-Auditorin bei ETH-Rat kündigt ordentlich: Kündigung nicht missbräuchlich trotz fehlenden sachlichen Grunds (Art. 336 OR)
- CEO-Kündigung im Rahmen einer Führungsebene-Reduktion: Freistellung und fehlende Verabschiedung reichen nicht für Missbrauch nach Art. 336 OR