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Justizze. Art. 731b OR

Bundesgericht

Pattsituation in Aktiengesellschaft mit zwei Aktionären: Gerichtliche Ernennung der Revisionsstelle vorrangig vor Auflösung (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 III 294 · ATF 138 III 294 · DTF 138 III 294
Datum
04.05.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 III 294
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 731b OR Art. 736 OR

Zusammenfassung

Eine Aktiengesellschaft mit zwei Aktionären, die je 50 % des Aktienkapitals halten, befindet sich in einer langjährigen Pattsituation (Deadlock). Aufgrund dieses Streits konnte an der Generalversammlung keine Revisionsstelle gewählt werden, was einen Organisationsmangel darstellt. Das Handelsregisteramt leitete ein Verfahren nach Art. 731b OR ein. Ein Aktionär beantragte die Auflösung der Gesellschaft und deren Liquidation nach Konkursvorschriften. Die Vorinstanz ordnete diese Auflösung an, da die milderen Massnahmen erfolglos geblieben seien und die Gesellschaft keinen Kostenvorschuss für eine neu zu ernennende Revisionsstelle leisten könne. Die Gesellschaft focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und verlangte stattdessen die gerichtliche Ernennung einer Revisionsstelle.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den vorinstanzlichen Entscheid auf. Es weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese eine Revisionsstelle gerichtlich ernennt.

Das Gericht hält fest, dass die Massnahmen nach Art. 731b Abs. 1 OR einem Stufenverhältnis unterliegen. Die Auflösung der Gesellschaft nach Ziff. 3 ist eine ultima ratio und darf erst angeordnet werden, wenn mildere Mittel wie die Fristansetzung (Ziff. 1) oder die Ernennung des fehlenden Organs (Ziff. 2) nicht genügen oder aussichtslos sind. Im konkreten Fall war die Ernennung einer Revisionsstelle nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR das geeignete mildere Mittel zur Behebung des Organisationsmangels, der durch die Pattsituation im Aktionariat verursacht wurde.

Der Grund, warum die Vorinstanz die Ernennung abgelehnt hatte – die angebliche Unfähigkeit der Gesellschaft, den Kostenvorschuss für die Revisionsstelle zu leisten –, greift laut Bundesgericht nicht. Gemäss Art. 731b Abs. 2 OR kann das Gericht die Gesellschaft im Dispositiv direkt verpflichten, die Kosten der ernannten Revisionsstelle zu tragen und einen Vorschuss zu leisten. Zudem ist die Gesellschaft durch ihren Verwaltungsratspräsidenten mit Einzelzeichnungsbefugnis im Aussenverkehr handlungsfähig. Da es sich um ein grundsätzlich funktionierendes und finanziell gesundes Unternehmen handelt, wäre die sofortige Auflösung unverhältnismässig.

Schliesslich betont das Gericht, dass ein Aktionär mit dem Instrumentarium von Art. 731b OR nicht die strengen Voraussetzungen einer Auflösungsklage nach Art. 736 Ziff. 4 OR umgehen darf. Eine Auflösung aus wichtigem Grund setzt voraus, dass der Fortbestand der Gesellschaft nach Treu und Glauben nicht mehr tragbar ist. Diese gravierende Situation wurde hier nicht dargetan; die Interessen am Fortbestand der Gesellschaft überwiegen gegenüber dem Interesse des auflösungswilligen Aktionärs.

Regeste

Gerichtliches Organisationsmängelverfahren nach Art. 731b OR. Grundsätze des Organisationsmängelverfahrens (E. 3.1.2-3.1.4); fehlende Revisionsstelle als Organisationsmangel (E. 3.1.1 und 3.2); Pattsituation (E. 3.1.5); Verhältnis von Art. 731b OR zur Auflösungsklage nach Art. 736 Ziff. 4 OR (E. 3.1.6); Anwendung im konkreten Fall (E. 3.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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