Gesetzesartikel
Art. 736 OR – Auflösung im Allgemeinen
3 Entscheide, in denen Art. 736 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gläubigerin bestreitet Nichtigkeit der Konkurseröffnung: Gestaltungsurteil zur Gesellschaftsauflösung nach Art. 731b OR wirkt erst nach Rechtskraft, Konkurseröffnung vom 15. Juni 2021 bleibt wirksam (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG)
- Aktionärin beantragt richterlich angeordnete Versteigerung statt Auflösung bei dreijährigem Organisationsmangel: Auflösung als ultima ratio zulässig, Verhältnismässigkeit gewahrt (Art. 731b OR)
- Pattsituation in Aktiengesellschaft mit zwei Aktionären: Gerichtliche Ernennung der Revisionsstelle vorrangig vor Auflösung (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.