Abänderungsklage gegen Vorsorgeausgleich: Unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, da Klage nicht aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 III 217 · ATF 138 III 217 · DTF 138 III 217
- Datum
- 24.02.2012
- Geschäftsnummer
- 5A_842/2011
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein geschiedener Ehemann beantragte beim kantonalen Gericht die Abänderung einer im Scheidungsurteil festgelegten monatlichen Ratenzahlung von Fr. 700.– zugunsten der Ex-Ehefrau, die als Entschädigung für den Vorsorgeausgleich vereinbart worden war. Er begründete dies mit einer schweren Erkrankung seiner neuen Ehefrau und dem Eingriff in sein Existenzminimum. Das erstinstanzliche Gericht wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Bedürftigkeit zunächst ab, was das Obergericht korrigierte. In der Folge lehnte das erstinstanzliche Gericht das Gesuch erneut ab, diesmal mit der Begründung, die Klage sei aussichtslos. Das Obergericht bestätigte diese Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowohl für das Klageverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und gewährt dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für die kantonalen Verfahren. Es hält fest, dass die Frage der Abänderbarkeit einer Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB rechtlich komplex und umstritten ist. Die Vorinstanzen hatten die Aussichtslosigkeit bejaht, weil sie annahmen, eine ratenweise Kapitalzahlung sei endgültig und nicht abänderbar, ähnlich wie eine Kapitalabfindung des nachehelichen Unterhalts. Das Bundesgericht widerspricht dieser summarischen Vorurteilsbildung. Bei schwierigen Rechtsfragen, die vertiefte Abklärungen erfordern, darf die Aussichtslosigkeit nicht leichtfertig angenommen werden; solche Punkte sind dem Sachrichter im Hauptprozess zu überlassen. Zudem hatte das Obergericht die Abänderbarkeit der Direktanweisung an die Pensionskasse (Ziff. 3 des Scheidungsurteils) nicht geprüft. Da die Bedürftigkeit bereits feststand und ein Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte notwendig war, wurden die Voraussetzungen von Art. 117 lit. b ZPO und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurde Advokat Stefan Fierz als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurden keine Kosten erhoben und der Kanton Solothurn zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.– verpflichtet.
Regeste
Art. 117 ff. ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV; Rechtsgrundlage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Verhältnis von Art. 117 ff. ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV; Bedeutung der vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelten Praxis für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO (E. 2.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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