Justizze.

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Justizze. Art. 7 GlG

Bundesgericht

Verbandsklage Gleichstellungsgesetz unterbricht Verjährung individueller Lohndiskriminierungsansprüche nicht, keine Lücke (Art. 7 GlG)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 II 1 · ATF 138 II 1 · DTF 138 II 1
Datum
18.10.2011
Geschäftsnummer
BGE 138 II 1
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 7 GlG Art. 128 OR Art. 135 OR

Zusammenfassung

Eine Krankenschwester verlangt von der Stadt Zürich Lohnnachzahlungen wegen geschlechtsbedingter Lohndiskriminierung für die Zeit zwischen Januar 1997 und April 1998. Die Arbeitgeberin anerkennt grundsätzlich Diskriminierungen, hält aber diesen Zeitraum für verjährt. Die Arbeitnehmerin argumentiert, dass eine zuvor eingereichte Verbandsklage nach dem Gleichstellungsgesetz die Verjährung ihrer individuellen Forderung unterbrochen habe oder das Gesetz insoweit lückenhaft sei und analog zum Bundesgesetz gegen Schwarzarbeit ausgelegt werden müsse.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass die Verjährungsfrist für den individuellen Lohnnachzahlungsanspruch bereits vor der Betreibung abgelaufen war. Das Gericht stellt fest, dass das Anheben einer Verbandsklage gemäss Art. 7 GlG die Verjährung individueller Ansprüche einzelner Arbeitnehmender nicht unterbricht, da eine solche Klage nur Wirkung zwischen den Parteien entfaltet und keine Bevollmächtigung für Dritte darstellt.

Die vom Bundesgericht angewandte fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR wurde durch die Verbandsklage nicht gehemmt. Eine analoge Anwendung von Art. 15 Abs. 2 BGSA zur Schliessung einer vermeintlichen Gesetzeslücke wird abgelehnt, da das Fehlen einer entsprechenden Regelung im Gleichstellungsgesetz als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu werten ist und keine echte Lücke darstellt. Die Beschwerdeführerin hätte die Verjährung leicht selbst durch eine eigene Handlung wie die am 19. Mai 2003 tatsächlich erfolgte Betreibung unterbrechen können, was jedoch erst nach Ablauf der Frist für den streitigen Zeitraum geschah.

Entscheidend ist somit, dass die Verbandsklage keinen Unterbrechungsgrund für individuelle Forderungen bildet und das Gleichstellungsgesetz insoweit keine Regelungslücke aufweist, die richterlich gefüllt werden dürfte.

Regeste

Art. 7 GlG; Art. 135 Ziff. 2 OR; Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs auf einen diskriminierungsfreien Lohn. Das Anheben einer Verbandsklage nach Art. 7 GlG unterbricht die Verjährung des Anspruchs der einzelnen Arbeitnehmenden auf einen diskriminierungsfreien Lohn nicht. Das Gleichstellungsgesetz weist diesbezüglich keine echte Lücke auf, welche vom Bundesgericht zu füllen wäre (E. 4.3). Regeste Art. 7 LEg; art. 135 ch. 2 CO; interruption de la prescription du droit à une rémunération non discriminatoire. L'ouverture d'une action par une organisation en vertu de l'art. 7 LEg n'interrompt pas la prescription du droit du travailleur lui-même à une rémunération non discriminatoire. A cet égard, la loi sur l'égalité ne contient pas une lacune proprement dite qu'il appartiendrait au Tribunal fédéral de combler (consid. 4.3). Regesto Art. 7 LPar; art. 135 n. 2 CO; interruzione della prescrizione del diritto ad una rimunerazione non discriminatoria. L'introduzione di un'azione da parte di un'organizzazione secondo l'art. 7 LPar non interrompe la prescrizione del diritto del singolo lavoratore ad una rimunerazione non discriminatoria. Al riguardo, la legge sulla parità dei sessi non contiene una lacuna propria che il Tribunale federale sarebbe tenuto a colmare (consid. 4.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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