Richterbesoldung am Sozialversicherungsgericht tiefer als an Obergericht: Funktionale Unterschiede im Instanzenzug rechtfertigen Lohnklassenunterschied (Art. 8 und 9 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 I 321 · ATF 138 I 321 · DTF 138 I 321
- Datum
- 30.08.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 I 321
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Vollamtliche Richterinnen und Richter des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich beschweren sich gegen einen Beschluss des Kantonsrats, der ihre Anfangsbesoldung in Lohnklasse 27 festsetzt, während Mitglieder des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts in Lohnklasse 29 eingereiht werden. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots, da alle drei Gerichte verfassungsrechtlich als oberste kantonale Gerichte bezeichnet werden und dieselbe Funktion als Vorinstanz zum Bundesgericht erfüllen. Sie beantragen die Aufhebung des Beschlusses und die Einreihung in Lohnklasse 29 rückwirkend per 1. Januar 2011.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass die unterschiedliche Entlöhnung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts gegenüber jenen des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts weder gegen das Gebot der Rechtsgleichheit noch gegen das Willkürverbot verstösst. Massgebend ist dabei der funktionale Unterschied im Instanzenzug: Das Sozialversicherungsgericht urteilt als einzige kantonale Instanz in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten und beurteilt somit erstinstanzlich Einspracheentscheide oder Verfügungen, während das Obergericht und das Verwaltungsgericht in über 90 Prozent der Fälle als Rechtsmittelinstanz tätig sind und erstinstanzliche Entscheide unterer Gerichte überprüfen. Diese Stellung im Instanzenzug stellt ein sachliches Kriterium dar, das eine lohnmässig tiefere Einstufung vernünftig begründet.
Zudem geniessen die politischen Behörden bei der Ausgestaltung der Besoldungsordnung einen weiten Gestaltungsspielraum. Das Bundesgericht greift nur dann ein, wenn die Unterscheidung unhaltbar oder willkürlich wäre. Eine Lohnklassendifferenz von zwei Stufen, was einer Jahressalärdifferenz von rund 13 Prozent entspricht, erweist sich angesichts des funktionalen Unterschieds als verfassungsmässig vertretbar. Dass das Sozialversicherungsgericht ebenfalls Vorinstanz zum Bundesgericht ist und verfassungsrechtlich als oberstes kantonales Gericht gilt, ändert nichts daran, dass die primäre Tätigkeit als Erstinstanz ein gewichtiger Unterschied zur vorwiegend rekurrierenden Tätigkeit der anderen beiden Gerichte darstellt. Auch der Vergleich mit anderen Kantonen oder dem Bundesgericht führt nicht zur Annahme einer Rechtsgleichheitsverletzung, da die Organisation der kantonalen Gerichtsbehörden föderalistisch bedingt unterschiedlich geregelt sein darf.
Regeste
Art. 8 und 9 BV; abstrakte Normenkontrolle; Ziff. I.I. Abs. 1 des Beschlusses des Kantonsrats des Kantons Zürich vom 28. Februar 2011 über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts. Die der angefochtenen Regelung zugrunde liegende unterschiedliche Entlöhnung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts gegenüber jener der Richterinnen und Richter des Ober- und des Verwaltungsgerichts verstösst mit Blick auf die Unterschiede in der Rechtsmittelfunktion der obersten kantonalen Gerichte weder gegen das Gebot der Rechtsgleichheit noch gegen das Willkürverbot (E. 2-6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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