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Justizze. Art. 13 BV

Bundesgericht

Speicherung von Personendaten im Polizei-Informationssystem POLIS trotz eingestelltem Strafverfahren: Grundrechtseingriff gering, öffentliches Interesse überwiegt (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 I 256 · ATF 138 I 256 · DTF 138 I 256
Datum
25.05.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 I 256
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 13 BV Art. 32 BV Art. 6 EMRK Art. 8 EMRK

Zusammenfassung

Eine Person wurde im Dezember 2000 im Zusammenhang mit einem bewaffneten Überfall auf ein Zürcher Restaurant festgenommen und verdächtigt, als Hintermann beteiligt gewesen zu sein. Die Stadtpolizei Zürich erhob erkennungsdienstliche Daten und erfasste sie im Polizei-Informationssystem POLIS. Die Bezirksanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Person im Februar 2004 rechtskräftig ein. Die Person beantragte daraufhin die Löschung sämtlicher im System gespeicherter Daten. Die Stadtpolizei löschte zwar die erkennungsdienstlichen Daten, behielt aber andere Angaben unter Vermerk der Verfahrenseinstellung bei. Nach erfolglosen Rekursen beim Statthalter und Verwaltungsgericht sowie einer früheren Rückweisung durch das Bundesgericht wegen Gehörsverletzung wies die Stadtpolizei das Löschungsbegehren erneut ab. Dagegen richtete sich die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Speicherung der Personendaten im Polizei-Informationssystem POLIS trotz eingestelltem Strafverfahren verfassungs- und konventionskonform ist.

Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht gemäss Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK wiegt im konkreten Fall nicht schwer. Die erkennungsdienstlichen Daten wurden bereits vernichtet, was einen Abgleich bei neuen Delikten ausschliesst. Zudem enthält das System an verschiedenen Stellen einen klaren und unübersehbaren Hinweis auf die Einstellung der Strafuntersuchung, sodass kein Eindruck entsteht, die Person werde weiterhin als tatverdächtig betrachtet. Im System verbleiben lediglich Angaben zu persönlichen Verhältnissen wie Adressen sowie zu vorgenommenen Einvernahmen und Untersuchungshandlungen.

Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Delikts. Der bewaffnete Überfall auf das Restaurant vom Dezember 2000, bei dem mehrere Personen erheblich verletzt wurden, ist nach wie vor unaufgeklärt. Die gespeicherten Daten können dank der Vernetzung im System bei neuen Hinweisen rasch in ein Gesamtbild eingeordnet werden und so die Ermittlungsarbeiten voranbringen. Dies liegt auch im Interesse der Opfer und Geschädigten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Person nicht zufällig oder aufgrund einer Verwechslung in die Untersuchung einbezogen wurde, sondern wegen eines konkreten Bezugs zum Tatgeschehen: Sie hatte einen Geldeintreiber beauftragt, eine Forderung beim Restaurantpächter einzutreiben, worauf drei Tage später der Überfall erfolgte. Allein der Beizug der Strafakten würde nicht ausreichen, da die Verkettung der Ereignisse erst wieder hergestellt werden müsste.

Unter Berücksichtigung der geringen Schwere des Eingriffs und der Tatsache, dass bis zur automatischen Löschung der Daten gemäss POLIS-VO noch knapp vier Jahre verbleiben, ist das Weiterbestehen der Daten verhältnismässig. Die Rüge der Verletzung von Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK erweist sich somit als unbegründet.

Regeste

Speicherung von Personendaten im zürcherischen Polizei-Informationssystem POLIS; Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK. Betroffene Grundrechte (E. 4). Speicherung und Löschung von Personendaten im Polizei-Informationssystem POLIS (E. 5). Die Speicherung von Personendaten hält im vorliegenden Fall vor Bundesverfassung und Konvention stand: Der Grundrechtseingriff wiegt nicht schwer (Vernichtung der erkennungsdienstlichen Daten, Anmerkung über Einstellung der Strafuntersuchung), das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Straftat überwiegt (rascher Zugriff auf vorhandene Daten im Falle von neuen Hinweisen und Erkenntnissen; E. 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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