Verschiebung Inkrafttreten Volksvorschlag: Keine echte Rückwirkung ohne Gesetzesgrundlage, technische Anpassung zulässig (Art. 34 Abs. 1 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 I 189 · ATF 138 I 189 · DTF 138 I 189
- Datum
- 25.04.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 I 189
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhebt Stimmrechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Grossen Rates des Kantons Bern, welcher das Inkrafttreten einer revidierten Strassenfahrzeugsteuer-Gesetzesnovelle aufgrund prozessualer Verzögerungen bei der Abstimmungsauswertung auf den 1. Januar 2013 verschob. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Grosse Rat sei an den Text des Volksvorschlags gebunden und dürfe diesen inhaltlich nicht ändern; er verlangt stattdessen eine rückwirkende Geltung der Steuererleichterungen ab dem ursprünglich vorgesehenen Datum oder zumindest ab dem 1. Januar 2012.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und stellt fest, dass die Verschiebung des Inkrafttretens die politischen Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.
Die vom Beschwerdeführer geforderte rückwirkende Anwendung der neuen Regelung auf das bereits abgeschlossene Steuerjahr 2012 würde eine echte Rückwirkung darstellen. Eine solche ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sie ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist und einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient. Im vorliegenden Fall fehlt jedoch eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer begehrte Rückwirkung.
Die angefochtene Änderung stellt vielmehr eine zulässige technische Anpassung dar, die durch die prozessuale Verzögerung infolge der Anfechtung des Abstimmungsergebnisses und der Nachzählung bedingt war. Die vom Beschwerdeführer verlangte Rückwirkung würde erhebliche Probleme bei der Umsetzung verursachen, da bereits getätigte Steuerveranlagungen geändert werden müssten, was mit dem Risiko von Fehlern verbunden wäre. Zudem besteht für Personen, die im Hinblick auf die Revision ein umweltfreundlicheres Fahrzeug erworben haben, eine Sonderregelung zur Vermeidung von Benachteiligungen. Insgesamt liegt die geforderte Rückwirkung nicht im öffentlichen Interesse, sodass der Gesetzgeber den Volksvorschlag nicht unzulässig inhaltlich geändert hat.
Die Entscheidung ist unter Vorbehalt ergangen, da das praktische Interesse des Beschwerdeführers vom Ausgang paralleler Verfahren bezüglich der Gültigkeit der Abstimmung abhängt.
Regeste
Art. 34 Abs. 1 BV; Modalitäten bei der Umsetzung eines Volksvorschlages (konstruktiven Referendums). Obwohl inhaltliche Änderungen am Volksvorschlag grundsätzlich ausgeschlossen sind, ist eine Anpassung des Gesetzestextes an den Termin des Inkrafttretens nicht unzulässig. Verzögert sich die Inkraftsetzung aus prozessualen Gründen, bedürfte die rückwirkende Geltung der neuen Regelung insbesondere einer entsprechenden genügenden Gesetzesgrundlage und müsste sie einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dienen (E. 2 und 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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