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Justizze. Art. 49 StGB

Bundesgericht

Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu Geldstrafe unzulässig: Urteil aufgehoben und Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 49 Abs. 1 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 137 IV 57 · ATF 137 IV 57 · DTF 137 IV 57
Datum
04.02.2011
Geschäftsnummer
6B_460/2010
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 41 StGB Art. 49 StGB

Zusammenfassung

Ein wegen Drohung und versuchter Nötigung verurteilter Beschwerdeführer rügt vor dem Bundesgericht die Strafzumessung sowie die Wahl der Strafart. Das kantonale Obergericht hatte ihm als Zusatzstrafe zu einer bereits rechtskräftigen unbedingten Geldstrafe wegen Verkehrsdelikten eine unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Monaten auferlegt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug erfüllt seien und stattdessen eine Geldstrafe hätte verhängt werden müssen. Er beantragt die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung unter Anordnung einer bedingten Geldstrafe sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz hat als Zusatzstrafe zu einer mit Urteil vom 3. November 2009 ausgesprochenen unbedingten Geldstrafe eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt. Dieses Vorgehen verstösst gegen Art. 49 Abs. 1 StGB, da bei retrospektiver Konkurrenz nur gleichartige Strafen zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden können; eine Freiheitsstrafe kann nicht als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe gebildet werden. Bei ungleichartigen Strafen sind diese kumulativ zu verhängen.

Da die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe für sachgerecht erachtete, hätte sie diese als eigenständige Strafe fällen und gemäss Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 StGB hinreichend begründen müssen, warum eine Geldstrafe nicht genügt. Dies wurde unterlassen. Zudem muss die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid die Frage des bedingten Strafvollzugs erneut prüfen, da hierfür die aktuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers massgebend sind. Auf die Rügen betreffend die Höhe der Zusatzstrafe und die Genugtuung wird mangels Relevanz nach der Aufhebung nicht weiter eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG gutgeheissen, da die finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen ist und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Dem Rechtsvertreter wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen.

Regeste

Art. 49 Abs. 2 StGB; Gleichartigkeit der Strafen bei retrospektiver Konkurrenz. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist bei nicht gleichartigen Strafen nicht möglich. Diese sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das gilt auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB. Demnach ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (E. 4.3). Regeste Art. 49 al. 2 CP; identité des peines en cas de concours rétrospectif. La condamnation à une peine d'ensemble au sens de l'art. 49 al. 1 CP n'est pas possible si les sanctions ne sont pas du même genre. Ces dernières doivent être prononcées de manière cumulative, car le principe de l'absorption s'applique seulement aux peines du même genre. Il en va de même en cas de concours rétrospectif au sens de l'art. 49 al. 2 CP. Il est par conséquent exclu de prononcer une peine privative de liberté, à titre de peine complémentaire, à une peine pécuniaire ordonnée précédemment (consid. 4.3). Regesto Art. 49 cpv. 2 CP; identità del genere delle pene in caso di concorso retrospettivo. Non è possibile pronunciare una pena complessiva ai sensi dell'art. 49 cpv. 1 CP in caso di sanzioni di diverso genere. Queste devono essere cumulate perché il principio dell'inasprimento della pena si applica solo quando vengono irrogate più pene dello stesso genere. Ciò vale anche per la pena complementare in caso di concorso retrospettivo giusta l'art. 49 cpv. 2 CP. È pertanto esclusa la condanna a una pena detentiva a valere quale pena complementare alla pena pecuniaria inflitta in precedenza (consid. 4.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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