Skiunfall mit Querschnittlähmung: Nichtanhandnahmeverfügung unzulässig, zwingende Eröffnung Strafuntersuchung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 IV 285 · ATF 137 IV 285 · DTF 137 IV 285
- Datum
- 30.09.2011
- Geschäftsnummer
- BGE 137 IV 285
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Skifahrer stürzt am 4. März 2010 in Wengen über den Pistenrand in eine Geländesenke und erleidet eine Querschnittlähmung unterhalb des Lendenwirbelniveaus. Er erstattet am 27. August 2010 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gegen die Sicherheitsverantwortlichen der Skipiste. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern erlässt am 16. März 2011 eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 StPO, da sie keine Sorgfaltspflichtverletzung erkennt. Das Obergericht des Kantons Bern weist die Beschwerde dagegen am 7. Juni 2011 ab. Der Verunfallte gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Entscheide sowie die Anordnung einer Strafuntersuchung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den angefochtenen Beschluss auf und weist die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss eine ausführliche rechtliche Würdigung vorgenommen, die sich in Form und Inhalt kaum von einem freisprechenden Urteil unterscheidet. Damit haben die kantonalen Instanzen den Anwendungsbereich von Art. 310 Abs. 1 lit. StPO verkannt. Bei einem Unfall mit schwerer Körperverletzung, hier einer Querschnittlähmung, und wenn die Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung detaillierter Sachverhaltsabklärungen bedarf, besteht kein Raum für eine Nichtanhandnahmeverfügung. Es steht nicht fest, dass der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung mit Sicherheit nicht erfüllt ist. Vielmehr ist zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen, in deren Rahmen die Pistenverantwortlichen einzuvernehmen sind. Erst nach Abschluss dieser Untersuchung darf die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO über einen Strafbefehl, eine Einstellung oder Anklage entscheiden.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Kosten des kantonalen Verfahrens von Fr. 800.- werden dem Kanton Bern auferlegt. Dieser hat dem Beschwerdeführer für das kantonale und das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.
Regeste
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO). Wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und die Entscheidung, ob sich jemand eine Sorgfaltspflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen, detaillierter Sachverhaltsabklärungen und einer eingehenden rechtlichen Würdigung bedarf, besteht kein Raum für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Vielmehr ist diesfalls zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Erst nach durchgeführter Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob sie einen Strafbefehl erlässt, das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO; E. 2.5). Regeste Ordonnance de non-entrée en matière (art. 310 CPP). Lorsqu'une personne souffre de lésions corporelles graves à la suite d'un accident et que, pour décider si quelqu'un a violé son devoir de diligence, il est nécessaire de clarifier l'état de fait et de procéder à une appréciation juridique approfondie, le prononcé d'une ordonnance de non-entrée en matière au sens de l'art. 310 al. 1 let. a CPP n'entre pas en considération. Il y a lieu bien au contraire d'ouvrir une enquête pénale. Ce n'est qu'après enquête que le Ministère public doit décider s'il prononce une ordonnance pénale, une ordonnance de mise en accusation ou une ordonnance de classement (cf. art. 318 al. 1 CPP; consid. 2.5). Regesto Decreto di non luogo a procedere (art. 310 CPP). Quando una persona subisce gravi lesioni personali in seguito a un incidente e sono necessarie delucidazioni dettagliate dei fatti e una valutazione giuridica approfondita per stabilire se qualcuno è colpevole di avere violato gli obblighi di diligenza, non c'è spazio per emanare un decreto di non luogo a procedere ai sensi dell'art. 310 cpv. 1 lett. a CPP. Occorre piuttosto aprire l'istruzione penale. Solo al termine della stessa il ministero pubblico decide se emanare un decreto d'accusa, abbandonare il procedimento oppure promuovere l'accusa (cfr. art. 318 cpv. 1 CPP; consid. 2.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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