Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 40 StPO

Bundesstrafgericht

Gerichtsstandskonflikt: Konkludente Anerkennung durch Verfahrensabschlussmitteilung bindet Staatsanwaltschaft Aargau (Art. 40 Abs. 3 StPO)

Datum
07.08.2026
Geschäftsnummer
BG.2026.8
Abteilung
CH_BSTG_001
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 40 StPO Art. 318 StPO

Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaften der Kantone Zug, Aargau und Luzern streiten über die örtliche Zuständigkeit für Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person wegen Veruntreuung und Betrug. Die Zuger Behörde beantragt beim Bundesstrafgericht die Übertragung der Zuständigkeit an den Kanton Aargau oder hilfsweise Luzern. Im Verlauf des interkantonalen Meinungsaustauschs kündigte die Aargauer Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung an, bestritt aber gleichzeitig ihre Zuständigkeit und trug Ermittlungen erst verzögert nach. Der Wohnsitz der geschädigten Person befindet sich im Kanton Aargau.

Das Bundesstrafgericht erklärt die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet, die Strafverfahren zu führen. Die Beschwerdekammer stützt sich dabei auf eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch den Kanton Aargau. Massgeblich ist, dass die Aargauer Staatsanwaltschaft am 4. August 2025 den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO ankündigte. Eine solche Verfahrensabschlussmitteilung gilt als Einlassung und konkludente Anerkennung der Zuständigkeit.

Zusätzlich fehlte es an einer zielgerichteten Bestimmung der Zuständigkeit zu Beginn des Verfahrens. Die Aargauer Behörde beauftragte die Polizei erst am 7. Januar 2025 mit der Befragung des Anzeigeerstatters zur Klärung des Gerichtsstands, obwohl bereits Monate zuvor Zwangsmassnahmen angeordnet worden waren. Ferner erfolgte die Eintragung des Verfahrens in das Strafregister-Informationssystem VOSTRA verspätet, was den Verdacht nährt, die Übernahme anderer Verfahren habe vermieden werden sollen. Da der Wohnsitz der geschädigten Person in V./AG liegt, besteht zudem ein ausreichender örtlicher Anknüpfungspunkt im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO. Gemäss Rechtsprechung ist eine einmal konkludent anerkannte Zuständigkeit grundsätzlich unwiderruflich; nachträgliche Änderungen bedürfen triftiger Gründe, die hier nicht vorliegen.

Hinsichtlich der Kosten wird dem Kanton Aargau eine Gerichtsgebühr von CHF 2'000 auferlegt. Sein Antrag wurde als aussichtslos erachtet, da die Grundsätze zur konkludenten Anerkennung hätten erkennen lassen müssen, dass die Zuständigkeit bereits begründet war. Dies erfolgt gestützt auf Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide