Friedensbürgschaft trotz Zeitablaufs: Geringe Frustrationstoleranz und hängiges Strafverfahren begründen weiterhin konkrete Gefahr (Art. 66 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 IV 258 · ATF 137 IV 258 · DTF 137 IV 258
- Datum
- 11.07.2011
- Geschäftsnummer
- BGE 137 IV 258
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
X. und Y. führen seit dem Abbruch ihrer Beziehung im Spätsommer 2009 eine erbitterte Auseinandersetzung. Nach einer angeblichen Drohung von X. gegen Y. vom 30. Januar 2010 beantragte Y. am 17. Mai 2010 beim Bezirksgericht Zürich die Anordnung einer Friedensbürgschaft. Die Einzelrichterin ordnete diese mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 an und setzte die Sicherheit auf Fr. 500'000.- fest. Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Rekurs. Das Obergericht des Kantons Zürich wies den Rekurs von X. mit Beschluss vom 7. Februar 2011 ab. X. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und machte geltend, die Voraussetzungen für eine Friedensbürgschaft seien mangels konkreter Gefahr und unter Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots nicht erfüllt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von X. ab und bestätigt die Anordnung der Friedensbürgschaft durch die Vorinstanz.
Die Vorinstanz durfte aufgrund der festgestellten geringen Frustrationstoleranz von X. und der fehlenden Festigung seiner lediglich angekündigten Verhaltensänderung die Gefahr einer Umsetzung der ausgesprochenen Drohung weiterhin als gegeben erachten. Beteuerungen über einen verantwortungsvollen Wandel nach dem Tod seines Vaters im Sommer 2010 waren mit gesunder Vorsicht zu würdigen, da ein Tatbeweis für eine gefestigte Verhaltensänderung fehlte. Zudem war das Präventionsinteresse an der Friedensbürgschaft gewahrt, weil das von Y. gegen X. veranlasste und noch immer hängige Strafverfahren Auslöser der Drohung war. Entgegen der Auffassung von X. konnte aufgrund des blossen Zeitablaufs seit der Drohung nicht jegliche Gefährdung ausgeschlossen werden. Dies galt insbesondere deshalb, weil die Parteien zwar räumlich getrennt lebten, aber bei Zusammentreffen weiterhin sehr emotional aufeinander reagierten. Dass Y. den Antrag erst rund dreieinhalb Monate nach der Drohung stellte, änderte nichts am Präventionsinteresse, da der Antrag nicht an eine Frist gebunden ist, solange die Ausübung des angedrohten Übels befürchtet werden muss.
Die Anordnung der Friedensbürgschaft verstösst weder gegen Art. 66 Abs. 1 StGB noch gegen das Verhältnismässigkeitsgebot gemäss Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV. Der Richter verfügt bei der Beurteilung der Verwirklichungschancen der Drohung über einen grossen Ermessensspielraum, wobei er die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen hat. Das Tatbestandsmerkmal der Drohung setzt keine strafrechtlich relevante Drohung im Sinne von Art. 180 StGB voraus; genügend ist jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn eine ernste, naheliegende Besorgnis besteht, dass sie verwirklicht wird.
Regeste
Art. 66 StGB; Friedensbürgschaft. Das Tatbestandsmerkmal der Drohung in Art. 66 StGB setzt keine strafrechtlich relevante Drohung im Sinne von Art. 180 StGB voraus. Die Drohung muss zudem weder ausdrücklich noch gegenüber dem Bedrohten geäussert werden. Genügend ist - unabhängig vom konkreten Verwirklichungswillen - jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn eine ernste, naheliegende Besorgnis des Bedrohten besteht, dass sie der Drohende verwirklichen wird. Dem Richter kommt für die Beurteilung der Verwirklichungschancen der Drohung ein grosser Ermessensspielraum zu (E. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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