Wechselbetreibung: 30-tägige Beschwerdefrist bei gerichtlichen Entscheiden statt 5 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 III 94 · ATF 137 III 94 · DTF 137 III 94
- Datum
- 25.11.2010
- Geschäftsnummer
- BGE 137 III 94
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
In einer Wechselbetreibungssache streiten die Parteien über die Anwendbarkeit der verkürzten fünf tägigen Beschwerdefrist gemäss Bundesgerichtsgesetz. Während gegen Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden diese kurze Frist gilt, stellt sich die Frage, ob sie auch für Beschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen im Rahmen der Wechselbetreibung massgeblich ist oder ob die ordentliche dreissig tägige Frist zur Anwendung kommt.
Das Bundesgericht hält fest, dass für Beschwerden gegen gerichtliche Entscheide im Rahmen der Wechselbetreibung die normale dreissig tägige Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG gilt und die vorliegende Beschwerde somit rechtzeitig eingereicht wurde.
Die verkürzte fünf tägige Frist nach Art. 100 Abs. 3 lit. a BGG findet gemäss klarem Wortlaut ausschliesslich bei Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Anwendung. Bei gerichtlichen Entscheiden, namentlich solchen des Wechselvorschlagsrichters, greift hingegen die ordentliche Frist. Dies ergibt sich aus der grammatikalischen Auslegung, wonach die Norm explizit auf kantonale Aufsichtsbehörden beschränkt ist.
Auch die historische und systematische Auslegung bestätigen dieses Ergebnis. Der Gesetzgeber hat mit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes bewusst die frühere Regelung beibehalten, wonach gegen Gerichtsentscheide stets längere Fristen galten als gegen behördliche Verfügungen. Dieser Fristendualismus zwischen gerichtlichen und aufsichtsbehördlichen Entscheiden ist charakteristisch für das gesamte Betreibungs- und Konkursrecht und wurde ohne inhaltliche Änderung auf das neue Recht übertragen. Die Beschwerde war daher fristgerecht erhoben.
Regeste
Art. 100 Abs. 1 bzw. Abs. 3 lit. a BGG; Beschwerdefrist in der Wechselbetreibung. Die 5-tägige Frist gemäss Art. 100 Abs. 3 lit. a BGG gilt entsprechend dem Wortlaut nur bei Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden; bei gerichtlichen Entscheiden kommt die normale 30-tägige Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG zur Anwendung (E. 1.3).
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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