Minderheitsaktionäre rügen Abfindung bei Squeeze-out-Fusion: Keine Ermessensüberschreitung, Beschwerde abgewiesen (Art. 105 Abs. 1 FusG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 III 577 · ATF 137 III 577 · DTF 137 III 577
- Datum
- 20.09.2011
- Geschäftsnummer
- 4A_96/2011
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Zwei Minderheitsaktionäre der X.________ AG-alt erhoben nach einer Absorptionsfusion durch die N.________ AG (Tochter der M.________ AG) Klage auf Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung gemäss Fusionsgesetz. Sie machten geltend, die gerichtlich bestellten Experten hätten bei der Unternehmensbewertung methodische Fehler begangen, insbesondere bei der Wahl der Marktrisikoprämie und der Berücksichtigung von Wertentwicklungen zwischen Bewertungsstichtag und Fusionsbeschluss. Zudem rügten sie Verstösse gegen das rechtliche Gehör sowie die Nichtzulassung neuer Beweismittel und einer Oberexpertise durch die Vorinstanzen. Das Kantonsgericht wies die Klage ab und sprach den Klägern eine Parteientschädigung zu.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Minderheitsaktionäre ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Rügen betreffend die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz sind ungenügend substanziiert; die Beschwerdeführer stellen lediglich eigene Behauptungen den Feststellungen gegenüber, ohne klar aufzuzeigen, inwiefern diese offensichtlich unrichtig oder willkürlich sind. Auch die Kritik an der Anwendung des kantonalen Prozessrechts bezüglich der verspäteten Geltendmachung von Cashflow-Daten und der Nutzungsdauer des Rollmaterials genügt den strengen Anforderungen an eine Willkürrüge nicht, da nicht dargelegt wird, worin die offensichtliche Unhaltbarkeit des Entscheids bestehen soll.
In der Sache selbst hält das Bundesgericht fest, dass bei der Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung nach Art. 105 Abs. 1 FusG den fusionierenden Gesellschaften ein erheblicher Ermessenspielraum zusteht. Eine Ermessensüberschreitung liegt nur vor, wenn anerkannte Bewertungsgrundsätze verletzt werden. Da die Anwendung des arithmetischen Mittels zur Bestimmung der Marktrisikoprämie (4,5 %) in der Praxis verbreitet ist und das Ergebnis innerhalb des statistischen Streubereichs des von den Experten bevorzugten geometrischen Mittels liegt, hat das Kantonsgericht seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Dem Bundesgericht ist es verwehrt, sein eigenes Wissen über dasjenige der Gerichtsexperten zu stellen.
Hinsichtlich der Kostenfolge stellt das Bundesgericht klar, dass die privilegierende Kostenregelung von Art. 105 Abs. 3 FusG, wonach die übernehmende Gesellschaft die Kosten trägt, im bundesgerichtlichen Verfahren nicht analog anwendbar ist. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren ist das Kostenrisiko vor Bundesgericht aufgrund der beschränkten Kognition und des Wegfalls teurer Beweiserhebungen geringer. Da die Beschwerdeführer ein erhebliches eigenes finanzielles Interesse am Verfahrensausgang haben, sind ihnen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin nach den allgemeinen Grundsätzen des Unterliegens aufzuerlegen.
Regeste
Art. 105 Abs. 3 FusG; Art. 66 Abs. 1 BGG; Fusion; Klage auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte; Kostenverteilung im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 105 Abs. 3 FusG sind bei Klagen auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte bei Fusionen die Kosten des Verfahrens grundsätzlich durch die übernehmende Gesellschaft zu tragen. Dieser Grundsatz findet im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nur eingeschränkt Anwendung. Er kommt namentlich dann nicht zum Tragen, wenn ein Kläger ein erhebliches eigenes finanzielles Interesse am Klageverfahren hat und damit bezüglich des bundesgerichtlichen Verfahrens kein Missverhältnis zwischen dem Kostenrisiko und den finanziellen Erfolgsaussichten besteht (E. 8.1-8.4). Im vorliegenden Fall wurde ein erhebliches eigenes Interessen der unterliegenden Kläger bejaht, weshalb ihnen gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG die Gerichtskosten auferlegt wurden (E. 8.5). Regeste Art. 105 al. 3 LFus; art. 66 al. 1 LTF; fusion; action en examen des parts sociales et des droits de sociétariat; répartition des frais en cas de recours au Tribunal fédéral. Selon l'art. 105 al. 3 LFus, les frais de la procédure sont en principe à la charge de la société reprenante lorsqu'une action en examen des parts sociales et des droits de sociétariat est ouverte lors d'une fusion. Cette règle ne s'applique que de manière restreinte dans la procédure de recours au Tribunal fédéral. En particulier, elle n'entre pas en considération lorsqu'un demandeur a un propre intérêt financier important à l'action et qu'au stade de la procédure devant le Tribunal fédéral, il n'existe ainsi aucune disproportion entre le risque lié aux frais et les chances de succès sur le plan financier (consid. 8.1-8.4). En l'espèce, les demandeurs qui succombent disposaient d'un intérêt propre important, de sorte que les frais judiciaires ont été mis à leur charge conformément à l'art. 66 al. 1 LTF (consid. 8.5). Regesto Art. 105 cpv. 3 LFus; art. 66 cpv. 1 LTF; fusione; azione tendente al controllo delle quote sociali e dei diritti societari; ripartizione dei costi nella procedura innanzi al Tribunale federale. Secondo l'art. 105 cpv. 3 LFus, in materia di azioni tendenti al controllo delle quote sociali e dei diritti societari nell'ambito di fusioni, le spese procedurali sono in linea di principio a carico della società assuntrice. Questo principio si applica solo in modo limitato nella procedura ricorsuale innanzi al Tribunale federale. Esso non entra segnatamente in linea di conto se l'attore medesimo ha un notevole interesse finanziario all'azione, ragione per cui nella procedura innanzi al Tribunale federale non vi è una sproporzione tra il rischio legato a tali costi e le possibilità di successo sul piano finanziario (consid. 8.1-8.4). Nel caso concreto è stato riconosciuto un notevole interesse finanziario degli attori soccombenti, motivo per cui le spese giudiziarie sono state poste a loro carico conformemente all'art. 66 cpv. 1 LTF (consid. 8.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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