Mutter ohne anerkannten Abschluss schuldet Kindesunterhalt: Kantonale Schätzung hypothetischen Einkommens ohne konkrete Tätigkeitsfeststellung ungenügend, Sache zurückgewiesen (Art. 285 Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 III 118 · ATF 137 III 118 · DTF 137 III 118
- Datum
- 03.02.2011
- Geschäftsnummer
- 5A_311/2010
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine geschiedene Mutter, deren ausländischer Abschluss als Textilbetriebstechnikerin in der Schweiz nicht anerkannt ist und die seit zehn Jahren erfolglos studiert, bestreitet ihre Unterhaltspflicht gegenüber der beim Vater lebenden Tochter. Das kantonale Gericht hatte ihr ein hypothetisches Monatseinkommen von mindestens 3'500 Franken angerechnet und sie zur Zahlung von 850 Franken Kindesunterhalt verpflichtet, ohne jedoch konkret zu bezeichnen, welche Erwerbstätigkeit im Tieflohnbereich für sie möglich und zumutbar wäre. Die Mutter verlangt die Aufhebung dieser Regelung sowie die Rückweisung der Sache zur Abklärung ihrer Erwerbschancen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Zwar ist der Mutter grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zumutbar, da sie gesund ist, keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hat und wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen. Das kantonale Urteil erweist sich jedoch als bundesrechtswidrig, weil das Gericht der Mutter ohne die erforderlichen konkreten Feststellungen ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat.
Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB bemisst sich der Unterhaltsbeitrag nach den Bedürfnissen des Kindes und der Leistungskraft des Pflichtigen. Wird ein hypothetisches Einkommen angerechnet, müssen die Voraussetzungen der Zumutbarkeit und der tatsächlichen Möglichkeit kumulativ erfüllt sein. Es genügt nicht, bloss weitere Anstrengungen zuzumuten; vielmehr muss aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen effektiv erzielbar sein. Ob die angenommene Tätigkeit möglich und das Einkommen erzielbar ist, bildet eine Tatfrage.
Das Kantonsgericht beschränkte sich auf die pauschale Aussage, die Mutter könne mit Einkünften von wenigstens 3'500 Franken rechnen, selbst wenn man eine Stelle im Tieflohnbereich ohne abgeschlossene Berufsausbildung annehme. Es hätte jedoch konkret feststellen müssen, beispielsweise auf Basis von Lohnstrukturerhebungen oder Gesamtarbeitsverträgen, welche spezifischen Tätigkeiten wie Sekretariatsarbeiten, Verkauf, Reinigung oder gastgewerbliche Dienste für die Beschwerdeführerin beim angenommenen Lohn tatsächlich möglich und zumutbar sind. Da diese Feststellungen fehlen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuweisen. Auf Rügen bezüglich der Invalidenversicherung wird nicht näher eingegangen.
Da die Beschwerde teilweise gutgeheissen wurde, trägt der Beschwerdegegner die Gerichtskosten von 2'000 Franken und hat die Beschwerdeführerin mit 3'000 Franken zu entschädigen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Regeste
Bemessung des Kinderunterhalts (Art. 285 Abs. 1 ZGB); Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils. Grundsätze für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens; Tat- und Rechtsfrage (E. 2.3). Insbesondere bei wirtschaftlich engen Verhältnissen sind an die Ausnützung der Erwerbskraft des unterhaltspflichtigen Elternteils besonders hohe Anforderungen zu stellen. Die für die Arbeitslosenversicherung geltenden Kriterien können nicht unbesehen übernommen werden. Es sind auch Erwerbsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern und sich im Tieflohnbereich befinden (E. 3.1). Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall (E. 3.2). Regeste Fixation de la contribution à l'entretien de l'enfant (art. 285 al. 1 CC); prise en considération d'un revenu hypothétique du parent débiteur de l'entretien. Principes relatifs à la prise en considération d'un revenu hypothétique; distinction entre fait et droit (consid. 2.3). En particulier en présence de conditions financières modestes, des exigences particulièrement élevées doivent être posées quant à la mise à profit de la capacité de gain du parent débirentier. Les critères valables en matière d'assurance-chômage ne peuvent pas être repris sans autre considération. Il faut aussi tenir compte des possibilités de gain qui n'exigent pas de formation professionnelle achevée et se situent dans la tranche des bas salaires (consid. 3.1). Application de ces principes au cas concret (consid. 3.2). Regesto Commisurazione del contributo per il mantenimento del figlio (art. 285 cpv. 1 CC); presa in considerazione di un reddito ipotetico del genitore debitore del contributo. Principi relativi alla presa in considerazione di un reddito ipotetico; questione di fatto e di diritto (consid. 2.3). Segnatamente in presenza di situazioni economiche modeste devono essere poste esigenze particolarmente elevate allo sfruttamento della capacità al guadagno del genitore debitore del contributo. I criteri validi in materia di assicurazione contro la disoccupazione non possono essere adottati automaticamente. Occorre tenere conto anche delle possibilità di guadagno che non esigono una formazione professionale completa e si situano nella fascia dei salari bassi (consid. 3.1). Applicazione di tali principi al caso concreto (consid. 3.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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