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Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Führerausweisentzug wegen falscher Bereifung: Nichteintreten mangels Begründung und Auseinandersetzung mit Vorinstanz (Art. 42 Abs. 2 BGG)

Datum
31.08.2026
Geschäftsnummer
1C_404/2026
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Entzug seines Führerausweises für Motorfahrzeuge durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern. Er bestreitet, am 5. April 2025 einen Lieferwagen mit nicht vorschriftsgemässer Bereifung geführt zu haben, und beruft sich auf eine Fahrzeugprüfung vom 10. Juni 2026 sowie seine langjährige Nutzung von Winterpneus. Die Rekurskommission des Kantons Bern wies die Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da sie den formellen Anforderungen an die Begründung nicht genügt.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG muss sich eine Beschwerde wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer bestritt zwar erneut die Verwendung von Sommerpneus am 5. April 2025 und reichte eine Kopie der Fahrzeugprüfung des Verkehrsprüfzentrums Thun vom 10. Juni 2026 als Beweis ein, setzte sich aber in keiner Weise mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Diese hatte darauf hingewiesen, dass Einwände gegen den Polizeirapport bereits im Strafverfahren hätten geltend gemacht werden müssen, worauf das SVSA ausdrücklich und rechtzeitig aufmerksam gemacht habe. Da diese zentrale Erwägung der Rekurskommission unbeantwortet blieb, verletzt die Beschwerde die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG.

Deshalb ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise werden dem Beschwerdeführer trotz dieses Verfahrensausgangs keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), und es werden auch keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 BGG).

Die Entscheidung verdeutlicht, dass selbst bei Vorlage neuer Beweismittel wie einer Fahrzeugprüfung die Nichtbeachtung der spezifischen Erwägungen der Vorinstanz zum Nichteintreten führt, wenn die formelle Begründungspflicht nicht erfüllt ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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