Lotteriespiel Wingo mit festen Quoten und Rückstellungsfonds verstösst gegen Planmässigkeitserfordernis, Bewilligung aufgehoben (Art. 1 Abs. 2 LG, Art. 3 Abs. 1 SBG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 II 164 · ATF 137 II 164 · DTF 137 II 164
- Datum
- 18.11.2010
- Geschäftsnummer
- BGE 137 II 164
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot) erteilte der Swisslos Interkantonale Landeslotterie eine Zulassungsbewilligung für das Glücksspiel "Wingo" (heute "Ecco"). Das Spiel sieht feste Gewinnquoten vor, ermöglicht Mehrfachgewinne bis maximal Fr. 130'000 pro Ziehung und basiert auf einem Gewinnrückstellungsfonds von zwei Millionen Franken zur Risikoabsicherung. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erhob Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der Bewilligung sowie die Abweisung des Gesuchs von Swisslos. Die Rekurskommission wies die Beschwerde des Departements ab, da sie das Erfordernis der Planmässigkeit als erfüllt erachtete. Vor Bundesgericht macht das EJPD geltend, die Vorinstanz habe den Begriff der Planmässigkeit verkannt, da bei festen Quoten und einem externen Rückstellungsfonds das Spielrisiko nicht vollständig beim Veranstalter ausgeschlossen sei.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist das Bewilligungsgesuch für das Spiel "Wingo" ab.
Das Gericht stellt fest, dass das Spiel "Wingo" die gesetzlichen Anforderungen an eine planmässige Lotterie nicht erfüllt. Zwar ist die Lotteriegesetzgebung aus dem Jahr 1923 überholt, doch gebietet die Rechtssicherheit, am traditionellen Verständnis der Planmässigkeit festzuhalten, welches den vollständigen Ausschluss des Spielrisikos für den Veranstalter verlangt. Bei "Wingo" werden Gewinne nach festen Quoten ausgeschüttet, was dem Buchmacherprinzip und nicht dem zulässigen Totalisatorenprinzip entspricht. Die Veranstalterin kann ihr Risiko bei einzelnen Ziehungen nicht exakt berechnen und ist unter Umständen verpflichtet, mehr auszuschütten, als sie an Einsätzen eingenommen hat. Der vorgesehene Gewinnrückstellungsfonds von zwei Millionen Franken ändert daran nichts, da dieser aus Mitteln gespeist wird, die nicht aus den Einsätzen der konkreten Ziehung stammen, sondern letztlich vom Vermögen der Veranstalterin oder zukünftigen Spielern getragen werden. Zudem fehlt aufgrund der hohen Frequenz von Ziehungen alle fünf Minuten und wechselnder Teilnehmer die notwendige Schicksalsgemeinschaft unter den Spielern einer einzelnen Ziehung. Eine blosse Risikoreduktion durch Wahrscheinlichkeitsrechnungen oder Rückstellungen genügt dem strengen Kriterium der Planmässigkeit gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten nicht. Da das Spiel somit nicht als moderates Glücksspiel qualifiziert werden kann, ist es nach geltendem Recht unzulässig.
Die Entscheidung ist bedeutsam, da sie trotz technischer Entwicklungen und neuer Spielformen eine strikte Auslegung des historischen Lotteriebegriffs bestätigt und klarstellt, dass Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Geldspiele nur durch Gesetzgebung, nicht aber durch richterliche Anpassung gelöst werden können.
Regeste
Art. 1 Abs. 2 LG, Art. 3 Abs. 1 SBG; Abgrenzung der Lotterie von anderen Glücksspielen; Begriff der "Planmässigkeit" (Lotterie "Wingo" bzw. "Ecco"). Die Lotteriegesetzgebung aus dem Jahr 1923 ist überholt (E. 3). Aus Gründen der Rechtssicherheit rechtfertigt es sich jedoch nicht, gestützt auf eine geltungszeitliche Auslegung vom bisherigen Verständnis der Lotterie als moderates Glücksspiel abzuweichen und den Begriff der "Planmässigkeit" weiterzuentwickeln: Dieser setzt eine klare Vorgabe der Preise bzw. deren Beschränkung in einem auf dem Totalisatorenprinzip beruhenden Gewinnplan voraus (E. 4). Das Spiel "Wingo" genügt diesen Vorgaben nicht (E. 5). Regeste Art. 1 al. 2 LLP, art. 3 al. 1 LMJ; distinction entre les loteries et les autres jeux de hasard; notion de "planification" (loteries "Wingo" et "Ecco"). La loi fédérale du 8 juin 1923 sur les loteries et paris professionnels est dépassée (consid. 3). La sécurité du droit ne permet toutefois ni de s'écarter par interprétation évolutive de la définition de la loterie au titre de jeu de hasard modéré ni d'étendre la notion de "planification": celle-ci exige des lots clairement définis ou un plan qui, d'avance, mesure exactement les gains selon le principe du totalisateur (consid. 4). Le jeu "Wingo" ne respecte pas ces conditions (consid. 5). Regesto Art. 1 cpv. 2 LLS, art. 3 cpv. 1 LCG; distinzione tra le lotterie e gli altri giochi d'azzardo; nozione di "conformità ad un piano" (lotterie "Wingo" ed "Ecco"). La legge federale dell'8 giugno 1923 concernente le lotterie e le scommesse professionalmente organizzate è superata (consid. 3). Per motivi di sicurezza del diritto tuttavia non si giustifica di scostarsi, mediante un'interpretazione attualizzata della legge, dalla precedente concezione della lotteria quale gioco d'azzardo moderato né di sviluppare ulteriormente la nozione di "conformità ad un piano": questa presuppone che le vincite siano chiaramente formulate oppure delimitate in un piano delle vincite fondato sul cosiddetto "principio del totalizzatore" ("Totalisatorenprinzip"; consid. 4). Il gioco "Wingo" non adempie queste esigenze (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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