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Justizze. Art. 1 LG

Bundesgericht

Private Lotto-Veranstaltung ohne Vereinsbezug ist verbotene Lotterie nach Art. 1 LG, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen

BGE / ATF / DTF
BGE 135 IV 102 · ATF 135 IV 102 · DTF 135 IV 102
Datum
09.02.2009
Geschäftsnummer
BGE 135 IV 102
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 1 LG Art. 2 LG

Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beschwert sich gegen einen Freispruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz. Der Beschuldigte hatte im Jahr 2006 drei Lotto-Veranstaltungen unter dem Namen "X.'s Super Lotto" in einem Hotel durchgeführt, wobei die Teilnehmer obligatorisch Lottokarten kaufen mussten und Sachpreise sowie Gutscheine gewonnen werden konnten. Die Vorinstanz qualifizierte diese Veranstaltungen als kantonale Tombolas gemäss Art. 2 LG, da sie als Unterhaltungsanlass mit Warengewinnen stattfanden und die Einsätze moderat waren. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es handle sich um bundesrechtlich verbotene Lotterien, da der Beschuldigte die Veranstaltungen nicht für einen Verein, sondern zum eigenen Gelderwerb durchführte und widersprüchliche Angaben über den Auftraggeber machte.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung, wonach die Abgrenzung zwischen einer erlaubten kantonalen Tombola gemäss Art. 2 Abs. 1 LG und einer verbotenen Lotterie gemäss Art. 1 Abs. 2 LG primär im Zweck der Veranstaltung und in der Person des Veranstalters liegt.

Massgebend ist, ob die Lotto-Veranstaltung von einem Verein oder einer vergleichbaren Organisation als gelegentlicher Unterhaltungsanlass zur Finanzierung eines satzungsmässigen Vereinszwecks durchgeführt wird oder ob eine natürliche oder juristische Person ohne besonderen Anlass ausschliesslich zum Zwecke des eigenen Gelderwerbs handelt. Letztere Konstellation fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 2 LG, sondern unter das Bundesverbot von Art. 1 LG. Im vorliegenden Fall bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Veranstaltungen tatsächlich für einen Verein durchführte, da seine Angaben zu den Auftraggebern widersprüchlich waren und kein konkreter Vereinszweck erkennbar war. Die Vorinstanz hat dieses Kriterium fälschlicherweise ausgeklammert und sich nur auf den Wortlaut bezüglich Unterhaltungsanlass und Warengewinne gestützt.

Da die Frage, ob der objektive Tatbestand einer verbotenen Lotterie erfüllt ist und ob allfällige subjektive Voraussetzungen wie Vorsatz vorliegen, noch nicht abschliessend geklärt wurde, kann das Bundesgericht die Sache nicht selbst entscheiden. Es sind daher weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich, weshalb die Angelegenheit zur neuen Entscheidung zurückgewiesen wird.

Regeste

Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG). Die Kriterien zur Abgrenzung der bundesrechtlich erlaubten, ausschliesslich dem kantonalen Recht unterstellten Tombola im Sinne von Art. 2 LG von der bundesrechtlich verbotenen Lotterie im Sinne von Art. 1 LG liegen im Zweck der Veranstaltung und in der Person des Veranstalters (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2.1-2.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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