Texas Hold'em-Pokerturniere sind Glücksspiele und nur in Casinos zulässig (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 SBG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 136 II 291 · ATF 136 II 291 · DTF 136 II 291
- Datum
- 20.05.2010
- Geschäftsnummer
- BGE 136 II 291
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 106 BV Art. 1 SBG Art. 2 SBG Art. 3 SBG Art. 4 SBG Art. 48 SBG Art. 50 SBG Art. 51 VSBG Art. 60 VSBG
Zusammenfassung
Der Schweizer Casino Verband beschwert sich gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission, welche bestimmte Texas Hold'em-Pokerturniere als Geschicklichkeitsspiele qualifiziert hatte. Die Vorinstanz, das Bundesverwaltungsgericht, bestätigte diese Einschätzung und stufte die Turniere aufgrund der Struktur und der Möglichkeit, Kartenzuteilungen durch Taktik zu kompensieren, als überwiegend geschicklichkeitsabhängig ein. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich dabei um Glücksspiele handle, die ausschliesslich in konzessionierten Spielbanken stattfinden dürften, und bestreitet die Kompetenz der Kommission sowie die rechtliche Würdigung des Spiels.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und weist das Gesuch um Qualifikation als Geschicklichkeitsspiel ab.
Die Eidgenössische Spielbankenkommission ist gestützt auf Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 SBG befugt, im Rahmen eines Unterstellungsverfahrens zu prüfen, ob eine Aktivität unter das Spielbankengesetz fällt. Dies wird durch Art. 21 Abs. 1 GSV nicht ausgeschlossen, da die Kommission auch Varianten genehmigen muss und als Fachbehörde für den Vollzug zuständig ist. Bei den streitgegenständlichen Texas Hold'em-Turnieren handelt es sich um gemischte Spiele, bei denen nicht festgestellt ist, dass der Geschicklichkeitsfaktor das Zufallselement der Kartenverteilung überwiegt. Zwar beeinflussen Taktik und Psychologie das Spiel, doch fehlen definitive Daten, die belegen, dass diese Elemente den Zufall dominieren. Deutsche und österreichische Rechtsprechung sowie Literatur bestätigen, dass der Zufallsfaktor bei dieser Pokervariante überwiegt.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 SBG liegt ein Glücksspiel vor, wenn der Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes (Art. 2 Abs. 1 lit. a-c SBG) sollen Glücksspiele auf konzessionierte Spielbanken konzentriert werden (Art. 4 Abs. 1 SBG), um Kriminalität, Geldwäscherei und Sozialschäden zu verhindern. Eine Qualifikation als Geschicklichkeitsspiel ohne sichere wissenschaftliche Grundlage würde diese Schutzziele vereiteln und zu einer unkontrollierten Marktöffnung führen. Gemäss Art. 60 Abs. 2 VSBG ist entscheidend, ob sich ein Spiel zum Glücksspiel eignet; dies ist bei öffentlichen Texas Hold'em-Turnieren der Fall. Das Gesuch von X. wird daher abgewiesen.
Regeste
Art. 106 BV; Art. 1, 2, 3, 4 und 48 SBG; Art. 51 und 60 VSBG; Art. 21 GSV; Glücksspielcharakter von "Texas Hold'em"-Pokerturnieren. Die Eidgenössische Spielbankenkommission ist befugt, darüber zu befinden, ob ein bestimmtes Spiel als Glücksspiel in den Anwendungsbereich des Spielbankengesetzes oder als Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsspiel in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fällt (E. 3). Bei den umstrittenen "Texas Hold'em"-Pokerturnieren handelt es sich um "gemischte" Spiele, bei denen nicht erstellt ist, dass der Geschicklichkeitsfaktor das Zufallselement der Kartenverteilung überwiegt; entsprechende Turniere können deshalb nach Sinn und Zweck des Spielbankengesetzes nur in Casinos öffentlich durchgeführt werden (E. 4 und 5). Regeste Art. 106 Cst.; art. 1, 2, 3, 4 et 48 LMJ; art. 51 et 60 OLMJ; art. 21 OJH; qualification comme jeux de hasard des tournois de poker "Texas Hold'em". La Commission fédérale des maisons de jeu est habilitée à déterminer si un jeu donné constitue un jeu de hasard et tombe ainsi sous le coup de la loi fédérale sur les maisons de jeu, ou s'il s'agit d'un jeu d'adresse ou de divertissement relevant de la compétence des cantons (consid. 3). Les tournois de poker "Texas Hold'em" en cause sont des jeux "mixtes" pour lesquels il n'est pas établi que l'adresse l'emporte sur l'élément aléatoire lié à la distribution des cartes; selon l'esprit et le but de la loi sur les maisons de jeu, de tels tournois ne peuvent par conséquent se dérouler de manière ouverte au public que dans les casinos (consid. 4 et 5). Regesto Art. 106 Cost.; art. 1, 2, 3, 4 e 48 LCG; art. 51 e 60 OCG; art. 21 OGAz; classificazione come gioco d'azzardo dei tornei di poker "Texas Hold'em". La Commissione federale delle case da gioco è abilitata a stabilire se un determinato gioco costituisce un gioco d'azzardo disciplinato dalla legge federale sulle case da gioco oppure un gioco di destrezza o di divertimento di competenza dei Cantoni (consid. 3). I tornei di poker "Texas Hold'em" in questione sono dei giochi "misti" per i quali non è attestato che la destrezza prevale sull'elemento aleatorio legato alla distribuzione delle carte; secondo lo spirito e lo scopo della legge sulle case da gioco, simili tornei possono aver luogo pubblicamente solo nei casinò (consid. 4 e 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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