Justizze.

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Justizze. Art. 43 LV

Bundesgericht

TV-Gewinnspiel über Mehrwertnummer ohne chancengleiche Gratis-Teilnahme: lotterieähnliche Veranstaltung, Widerruf der Nummern (Art. 43 Ziff. 2 LV, Art. 24g Abs. 2 AEFV)

BGE / ATF / DTF
BGE 132 II 240 · ATF 132 II 240 · DTF 132 II 240
Datum
13.04.2006
Geschäftsnummer
BGE 132 II 240
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 11 AEFV Art. 24g AEFV Art. 1 LG Art. 1 LLP Art. 1 LLS Art. 43 LV Art. 13 OIP Art. 14 OIP Art. 1 PBV Art. 13 PBV Art. 14 PBV

Zusammenfassung

Die X. AG betreibt TV-Gewinnspiele über Mehrwertdienstnummern zum Tarif von 1.50 CHF pro Anruf oder Anrufversuch. Das Publikum kann alternativ per Postkarte teilnehmen, wobei die Telefonnummer nach Karteneingang in ein Zufallssystem eingespeist wird. Das Bundesamt für Kommunikation widerruft die Nummern mit sofortiger Wirkung, da sie bedingungswidrig genutzt würden und der Verdacht einer unzulässigen lotterieähnlichen Veranstaltung bestehe. Zudem seien die Preisinformationen zu klein dargestellt und nicht hinreichend spezifiziert, da nicht klar erkennbar sei, dass bereits der Anrufversuch kostenpflichtig ist. Die Rekurskommission bestätigt den Widerruf. Die X. AG reicht dagegen eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.

Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der X. AG ab, soweit darauf eingetreten wird. Die TV-Gewinnspiele stellen widerrechtliche lotterieähnliche Veranstaltungen dar, weil eine Teilnahme per Postkarte nicht mit gleichen Gewinnchancen wie beim gebührenpflichtigen Telefonanruf möglich ist. Der Postkarten-Teilnehmer weiss nicht, an welchem Tag oder bei welchem Rätsel er allenfalls zurückgerufen wird, und kann nicht spontan unter Berücksichtigung bereits ausgestrahlter Antworten teilnehmen. Auch die Spieldynamik, bei der der Moderator zu sofortigen Anrufen auffordert und die Postkartenoption nur in kleiner Schrift erwähnt, lässt die Gratis-Teilnahme für das Durchschnittspublikum nicht unmissverständlich als chancengleich erkennbar erscheinen. Dies verletzt Art. 43 Ziff. 2 der Lotterieverordnung sowie Art. 1 ff. des Lotteriegesetzes.

Zudem rechtfertigt sich der Widerruf wegen Verstössen gegen die Preisbekanntgabeverordnung. Bei zwei der drei Nummern wurde der Preis in kleinerer Schrift eingeblendet als die Nummer selbst, ohne dass andere grafische Elemente die Lesbarkeit kompensierten. Ferner fehlte ein deutlicher Hinweis, dass die Mehrwertdienstgebühr auch bei erfolglosen Anrufversuchen anfällt. Die Angabe "1.50 CHF/Anruf" erweckte beim Konsumenten den irreführenden Eindruck, die Gebühr werde nur bei erfolgreicher Übermittlung der Lösung fällig. Diese Verstösse gegen Art. 13 Abs. 1bis und Art. 14 PBV begründen ebenfalls den Widerruf gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b AEFV und Art. 24g Abs. 2 AEFV.

Regeste

Widerruf von Mehrwertdienstnummern, die im Rahmen von TV-Gewinnspielen unter Verletzung der Nutzungsbedingungen eingesetzt werden (Art. 1 ff. LG, Art. 43 Ziff. 2 LV; Art. 11 Abs. 1 lit. b und Art. 24g Abs. 2 AEFV; Art. 13 Abs. 1bis und Art. 14 PBV). Ein über Mehrwertdienstnummern betriebenes TV-Gewinnspiel, an dem nicht klar erkennbar mit gleichen Gewinnchancen unentgeltlich teilgenommen werden kann, ist eine widerrechtliche lotterieähnliche Veranstaltung und rechtfertigt den Widerruf der verwendeten Nummern (E. 3); Anforderungen an die Preisanschrift (E. 4.1) und Preisspezifikation (E. 4.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.