Justizze.

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Justizze. Art. 43 LV

Bundesgericht

Schenkkreis als lotterieähnliche Unternehmung: Einsatzleistung straffrei, Organisation strafbar, Freisprechung mangels Durchführungshandlung (Art. 38 LG, Art. 43 LV)

BGE / ATF / DTF
BGE 132 IV 76 · ATF 132 IV 76 · DTF 132 IV 76
Datum
31.03.2006
Geschäftsnummer
BGE 132 IV 76
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 1 LG Art. 4 LG Art. 38 LG Art. 56 LG Art. 43 LV Art. 1 StGB

Zusammenfassung

X. und Y. wurden wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten zu Bussen verurteilt, da sie an einem sogenannten Schenkkreis teilnahmen. Bei diesem System zahlen neu beitretende Teilnehmer einen Geldbetrag an eine zentrale Person und können nur dann einen Gewinn erzielen, wenn sie weitere Personen zum Beitritt bewegen. Die Beschwerdeführer rügen mit staatsrechtlicher Beschwerde und eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde die Verurteilung und beantragen ihre Freisprechung bzw. die Aufhebung des Urteils.

Das Bundesgericht stuft den Schenkkreis als lotterieähnliche Unternehmung nach Art. 43 Ziff. 1 der Verordnung zum Lotteriegesetz (LV) ein, da das Schneeballsystem angewendet wird und der Gewinn wesentlich vom Zufall abhängt, ob genügend neue Teilnehmer gefunden werden. Gemäss Art. 38 Abs. 2 des Lotteriegesetzes (LG) ist jedoch die blosse Leistung eines Einsatzes zum Zweck des Beitritts straffrei und entspricht dem Einlegen in eine Lotterie.

Für Beschwerdeführer 1 bestätigt das Gericht die Strafbarkeit, da er durch Begrüssung der Teilnehmer, Orientierung über den Ablauf und Erläuterungen organisatorische Durchführungshandlungen nach Art. 4 Satz 2 LG vornahm, um Interessenten zur Leistung von Einsätzen zu veranlassen. Ob er selbst ein Einsatz zahlte oder Gründungsmitglied war, bleibt für diese Qualifikation unerheblich. Hingegen wird die Verurteilung von Beschwerdeführer 2 aufgehoben, da die Vorinstanz keine über den reinen Einsatz hinausgehenden Durchführungshandlungen feststellte; sein Geständnis bezog sich ausschliesslich auf die Zahlung von Fr. 3'750.- für einen halben Platz.

Da unklar bleibt, ob Beschwerdeführer 1 als Gründungsmitglied auch den Tatbestand der Ausgabe einer lotterieähnlichen Unternehmung erfüllte, wird die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Legalitätsprinzip nach Art. 1 StGB gebietet dabei eine restriktive Auslegung der Strafnormen für lotterieähnliche Unternehmungen.

Regeste

Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz (Art. 38 Abs. 1 LG); straffreies Einlegen in eine Lotterie (Art. 38 Abs. 2 LG); lotterieähnliche Veranstaltung nach dem Schneeballsystem (Art. 43 Ziff. 1 LV). Ein sog. "Schenkkreis", bei welchem den Teilnehmern gegen Leistung eines Einsatzes ein Gewinn in Aussicht steht, der nur erzielt werden kann, wenn es gelingt, weitere Personen zur Teilnahme am "Schenkkreis" durch Leistung eines Einsatzes zu veranlassen, ist eine Veranstaltung nach dem Schneeballsystem und damit eine lotterieähnliche Unternehmung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 LV (E. 4). Die Durchführung einer solchen Veranstaltung ist strafbar. Die Leistung eines Einsatzes ist als solche nicht strafbar (E. 5). Regeste Infraction à la loi sur les loteries (art. 38 al. 1 LLP); mise non punissable (art. 38 al. 2 LLP); opération analogue aux loteries appliquant le procédé dit de la boule de neige (art. 43 ch. 1 OLLP). Un "cercle de dons" où est offerte aux participants, en échange d'un versement, la chance de réaliser un gain, qui ne pourra être obtenu que si l'on réussit à convaincre d'autres personnes à faire partie du cercle en versant une mise, est une opération appliquant le procédé de la boule de neige; cela constitue donc une opération analogue à une loterie au sens de l'art. 43 ch. 1 OLLP (consid. 4). L'exploitation d'une telle opération est punissable. Le versement d'une mise, en tant que tel, n'est pas punissable (consid. 5). Regesto Infrazione alla legge federale concernente le lotterie (art. 38 cpv. 1 LLS); acquisto non punibile di biglietti (art. 38 cpv. 2 LLS); operazioni affini alle lotterie secondo il sistema cosiddetto "boule de neige" (art. 43 n. 1 OLLS). Una cosiddetta "donazione a catena" mediante la quale viene offerta ai partecipanti, in cambio di un versamento, la chance di realizzare un guadagno che potrà essere ottenuto solo riuscendo a convincere altre persone a partecipare alla catena mediante rispettivo versamento della posta, rappresenta un'operazione secondo il sistema "boule de neige" ed è pertanto un'impresa affine alle lotterie ai sensi dell'art. 43 n. 1 OLLS (consid. 4). L'esecuzione di una simile operazione è punibile. L'adesione in quanto tale mediante un versamento non è perseguibile penalmente (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.