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Justizze. Art. 527 ZGB

Bundesgericht

Unverzinsliche Darlehen an Töchter sind keine herabsetzbare Zuwendung bei Pflichtteilsverletzung (Art. 522 Abs. 1 und Art. 527 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 136 III 305 · ATF 136 III 305 · DTF 136 III 305
Datum
03.03.2010
Geschäftsnummer
BGE 136 III 305
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 313 OR Art. 522 ZGB Art. 527 ZGB

Zusammenfassung

Ein Sohn klagt gegen seine beiden Schwestern auf Feststellung des mütterlichen Nachlasses und verlangt die Hinzurechnung unverzinslicher Darlehen, welche die verstorbene Mutter den Schwestern beim Kauf von Grundstücken gewährt hatte. Der Kläger macht geltend, dass der Verzicht auf Zinsen eine unentgeltliche Zuwendung darstelle, die zur Sicherung seines Pflichtteils herabgesetzt werden müsse. Die Vorinstanz hatte bereits entschieden, dass für diese Darlehen keine Zinsen zu veranschlagen seien.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, da das unverzinsliche Einräumen eines Darlehens keine Zuwendung im Sinne von Art. 527 Abs. 1 ZGB darstellt. Gemäss Art. 313 Abs. 1 OR sind Darlehen im gewöhnlichen Verkehr nur dann verzinslich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde; die Unentgeltlichkeit wird somit vermutet. Da die Erblasserin die Unentgeltlichkeit von Anfang an vereinbarte, entstand nie ein Zinsanspruch, auf den sie hätte verzichten können. Es liegt daher kein Vermögensopfer vor, das einer Herabsetzung unterläge.

Auch der Tatbestand der verpönten Entäusserung gemäss Art. 527 Ziff. 4 ZGB ist nicht erfüllt. Die Annahme der Vorinstanz, die Erblasserin habe keine Absicht gehabt, den Pflichtteil des Sohnes zu schmälern, ist eine tatsächliche Feststellung, die der Beschwerdeführer nicht als willkürlich widerlegen konnte. Das blosse Gewähren eines wirtschaftlichen Vorteils ohne entsprechende Umgehungsabsicht begründet keinen Herabsetzungsanspruch.

Regeste

Herabsetzung bei Verfügungen unter Lebenden (Art. 522 Abs. 1 und Art. 527 ZGB). Hat der Erblasser einzelnen seiner Nachkommen Darlehen gewährt mit der ausdrücklichen Erklärung, diese seien nicht zu verzinsen, ist in dieser Unentgeltlichkeit keine der Herabsetzung unterliegende Zuwendung im Sinne von Art. 527 Abs. 1 ZGB zu erblicken (E. 3). Regeste Réduction de libéralités entre vifs (art. 522 al. 1 et art. 527 CC). Lorsque le défunt a accordé à certains de ses descendants des prêts, en mentionnant expressément qu'ils ne portent pas intérêts, cette gratuité ne constitue pas une libéralité sujette à réduction au sens de l'art. 527 al. 1 CC (consid. 3). Regesto Riduzione di disposizioni fra vivi (art. 522 cpv. 1 e art. 527 CC). Se il de cuius ha concesso a determinati discendenti mutui dichiarando espressamente che essi non producono interessi, questa gratuità non costituisce una liberalità soggetta a riduzione nel senso dell'art. 527 cpv. 1 CC (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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