Gesetzesartikel
Art. 522 ZGB – Herabsetzungsklage
7 Entscheide, in denen Art. 522 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Onkel erkennt erbvertragliche Rente gegenüber Neffen schriftlich an: provisorische Rechtsöffnung trotz Einreden aus Erbrecht zulässig (Art. 82 SchKG)
- Pflichtteilserben klagen gegen Trustee auf Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen: Fristbeginn ist getrennt für jede Empfängerin, da Identität der Trustee erst später bekannt wurde (Art. 533 Abs. 1 ZGB)
- Enkelkinder verlangen Nachteilung bei Erbteilung wegen Vermögenswerten eines liechtensteinischen Treuunternehmens: Treuunternehmen ist rechtsfähig, Vermögenswerte fallen nicht in den Nachlass, Ausgleichungspflicht entfällt (Art. 560 ZGB, Art. 626 ZGB)
- Kinder und Enkel des Erblassers klagen auf Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen: Pflichtteilsberechnung umfasst auch ausgleichungspflichtige Zuwendungen an andere Erben (Art. 522 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)
- Aussereheliches Kind aus der Zeit vor 1978 mit Zahlvaterschaft klagt auf Herabsetzung: Kein rechtliches Kindesverhältnis, daher keine Aktivlegitimation zur Herabsetzungsklage (Art. 522 ZGB)
- Kinder ohne Erbenstellung haften nicht für Ergänzungsleistungen des verstorbenen Vaters: Rückforderung aufgehoben (Art. 25 ATSG)
- Gläubigeranfechtung eines Erbverzichtsvertrags: Weder erbrechtlich noch paulianisch anfechtbar (Art. 578 ZGB; Art. 286 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.