Miterbe verlangt vertiefte Grundbucheinsicht wegen erbrechtlicher Ausgleichsansprüche: Teilweise Gutheissung, beschränkte amtliche Auskunft angeordnet (Art. 970 ZGB)
- Datum
- 05.01.2022
- Geschäftsnummer
- 5A 799/2020
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Miterbe beantragt beim Grundbuchamt March detaillierte Grundbuchauszüge inklusive Handänderungsverträge für drei Liegenschaften, um mögliche erbrechtliche Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche gegenüber anderen Nachkommen zu prüfen. Das Grundbuchamt lehnt das Gesuch ab und stellt lediglich reduzierte Auszüge zu, da kein ausreichendes Interesse glaubhaft gemacht worden sei und im Erbvertrag ein Verzicht auf solche Ansprüche enthalten sei. Das Kantonsgericht Schwyz weist die Beschwerde gegen diese Verfügung ab und auferlegt dem Beschwerdeführer Gerichtskosten. Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und begehrt die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Anordnung der Zustellung der vollständigen Unterlagen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz auf. Es ordnet an, dass das Grundbuchamt March dem Beschwerdeführer eine schriftliche amtliche Auskunft betreffend die Liegenschaft KTN yyy (Name des ersten Erwerbers nach Abparzellierung, Datum, Erwerbsgrund, Gegenleistung) sowie betreffend die Liegenschaft KTN zzz (Eigentumsverhältnisse 2003 bis 2006, allfällige Erwerbsgründe und Gegenleistungen) erteilt.
Das Gericht stützt sich dabei auf Art. 970 Abs. 1 ZGB, wonach für eine vertiefte Grundbucheinsicht ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden muss. Zwar steht fest, dass die Liegenschaft KTN xxx seit 1974 im Eigentum der B.________ AG steht, doch erhöht dieses Grundeigentum den Wert des Familienunternehmens, dessen Aktien auf einzelne Nachkommen übertragen wurden. Die Tauglichkeit der verlangten Auskünfte zur Substanziierung von Ausgleichungs- oder Herabsetzungsansprüchen kann daher nicht pauschal verneint werden. Auch die Begründung des Grundbuchamts, der Beschwerdeführer habe im Erbvertrag auf alle Ansprüche verzichtet, greift zu kurz, da strittige Fragen der Gültigkeit oder Auslegung des Erbvertrags nicht vorweg durch das Grundbuchamt, sondern durch das zuständige Sachgericht zu entscheiden sind. Für die Liegenschaft KTN xxx wurde hingegen kein weitergehendes schutzwürdiges Einsichtsinteresse glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde insoweit abgewiesen wird.
Gestützt auf Art. 66 Abs. 4 BGG werden für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung entfällt mangels ersatzpflichtiger Kosten. Zur Neuverteilung der kantonalen Kosten wird die Sache gestützt auf Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
Regeste
Einsicht ins Grundbuch | Sachenrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
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