Stiefvater klagt gegen Pflichtteilsanspruch: Auslegung als Herabsetzungsklage trotz Feststellungsformulierung, Beschwerde abgewiesen (Art. 522 ff. ZGB)
- Datum
- 21.01.2019
- Geschäftsnummer
- 5A_753/2018
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Stiefvater und Alleinerbe wehrt sich gegen die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs durch die Tochter seiner verstorbenen Ehefrau aus erster Ehe. Die Erblasserin hatte den Ehemann als Alleinerben eingesetzt und die Kinder aus erster Ehe übergangen. Die Tochter begehrt ursprünglich die Feststellung, dass sie nicht wirksam enterbt wurde, und verlangt später ausdrücklich die Teilnahme am Nachlass im Umfang ihres Pflichtteils. Der Stiefvater rügt, es handle sich um eine unzulässige Feststellungsklage oder eine verspätete Ungültigkeitsklage, da die Anfechtungsfrist abgelaufen sei. Zudem bestreitet er die korrekte Verteilung der Prozesskosten durch die Vorinstanz.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Stiefvaters ab, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht legt das Rechtsbegehren der Tochter objektiv unter Berücksichtigung von Treu und Glauben als Herabsetzungsklage aus, obwohl es formal als Feststellungsbegehren formuliert war. Da die Tochter von Beginn an lediglich ihren Pflichtteil geltend machen wollte und nicht die Ungültigkeit des Testaments wegen Formmangels oder Willensgebrechen anfocht, steht ihr einzig die Herabsetzungsklage gemäss Art. 522 ff. ZGB offen. Die spätere Präzisierung des Begehrens in der Hauptverhandlung stellt keine Klageänderung dar, sondern eine zulässige Verdeutlichung, weshalb die Einrede der Verjährung bzw. Verwirkung ins Leere stösst. Auch die Rüge bezüglich der Kostenverteilung scheitert, da keine Klagereduktion stattfand. Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG werden dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- auferlegt. Eine Parteientschädigung wird mangels eingeholter Vernehmlassung gestützt auf Art. 68 Abs. 1 BGG nicht zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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