Justizze.

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Justizze. Art. 522 ZGB

Bundesgericht

Kinder und Enkel des Erblassers klagen auf Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen: Pflichtteilsberechnung umfasst auch ausgleichungspflichtige Zuwendungen an andere Erben (Art. 522 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)

Datum
10.07.2024
Geschäftsnummer
5A_886/2023
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 74 BGG Art. 76 BGG Art. 8 ZGB Art. 475 ZGB Art. 522 ZGB Art. 626 ZGB Art. 627 ZGB

Zusammenfassung

Die Kinder und Enkel eines verstorbenen Erblassers erhoben eine Herabsetzungsklage gegen dessen Ehefrau, weil sie weniger als ihren Pflichtteil erhalten hätten. Sie argumentierten, lebzeitige Zuwendungen an sie selbst und ihre Mutter dürften nicht in die Pflichtteilsberechnungsmasse einbezogen werden, da die Regeln zur Ausgleichung nicht anwendbar seien. Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen, weil die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen an den Sohn und die Mutter der Enkel die Pflichtteile überstiegen. Die Beschwerdeführer rügten vor dem Bundesgericht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und eine falsche Anwendung der Ausgleichungsregeln.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen erfüllt waren. Zur Sache entschied das Bundesgericht, dass die Pflichtteilsberechnungsmasse gemäss Art. 522 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nicht nur den reinen Nachlass und herabsetzungsfähige Zuwendungen umfasst, sondern auch grundsätzlich ausgleichungspflichtige Zuwendungen – unabhängig davon, ob ein Ausgleichungsgläubiger existiert oder ob eine Ausgleichungsklage erhoben wird. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die lebzeitigen Zuwendungen an den Sohn A.________ und an die Mutter der Enkel B.________ bis E.________ ausgleichungspflichtig waren und daher sowohl in die Pflichtteilsberechnungsmasse einzubeziehen als auch an deren Pflichtteil anzurechnen waren. Damit war der Herabsetzungstatbestand nicht erfüllt, da die Beschwerdeführer dem Werte nach ihren Pflichtteil bereits durch die lebzeitigen Zuwendungen erhalten hatten. Das Bundesgericht verwies darauf, dass die Vorinstanz sich ausdrücklich mit der Argumentation der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und diese sachlich entkräftet hatte, sodass kein Verstoß gegen Art. 626 ZGB oder das rechtliche Gehör vorlag. Die Beschwerdeführer trugen keine substantiellen Einwände gegen die vorinstanzliche Berechnung vor. Die Gerichtskosten von Fr. 35'000.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt; ihnen wurde außerdem eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- an die Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Entscheidung bestätigt die herrschende Lehre und Rechtsprechung, dass die Pflichtteilsberechnungsmasse eine rein rechnerische, gesetzlich bestimmte Grösse darstellt, die unabhängig vom konkreten Anspruchsgegner gleich ausfällt und ausgleichungspflichtige Zuwendungen grundsätzlich umfasst.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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