Pflichtteilserben klagen gegen Trustee auf Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen: Fristbeginn ist getrennt für jede Empfängerin, da Identität der Trustee erst später bekannt wurde (Art. 533 Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 152 III 1 · ATF 152 III 1 · DTF 152 III 1
- Datum
- 01.01.2026
- Geschäftsnummer
- 152 III 1
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Enkelkinder des Erblassers A.A. und B.A. erhoben beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland Klage auf Herabsetzung verschiedener lebzeitiger Zuwendungen ihres Großvaters an seine Ehefrau D.A. und an die C. Ltd. als Trustee zweier in Singapur errichteter Trusts. Das Regionalgericht wies die Herabsetzungsklage ab, weil sie verwirkt sei; das Obergericht des Kantons Bern bestätigte dies. Die Beschwerdeführer wandten sich daraufhin ans Bundesgericht und beantragten unter anderem, die Zuwendungen seien herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung ihrer Pflichtteile erforderlich sei.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts teilweise auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellte klar, dass die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 533 Abs. 1 ZGB für die Herabsetzungsklage gegen jede einzelne Zuwendungsempfängerin oder jeden einzelnen Zuwendungsempfänger erst dann zu laufen beginnt, wenn die Pflichtteilserbin oder der Pflichtteilserbe über die notwendigen Kenntnisse für die jeweilige Klage verfügt – darunter zählt insbesondere die Identität der beklagten Person. Da A.A. und B.A. die Identität der C. Ltd. als Trustee erst am 17. Oktober 2017 erkannten, begann die Frist für die Klage gegen diese erst an diesem Tag und war daher bei Einreichung der Klage am 23. Juni 2020 noch nicht abgelaufen. Die prozessualen Instrumente wie Klageänderung nach Art. 227 Abs. 1 ZPO, Novenrecht nach Art. 229 ZPO oder Stufenklage nach Art. 85 ZPO ermöglichen zwar Anpassungen innerhalb eines laufenden Verfahrens gegen dieselbe Partei, aber nicht die Einbeziehung einer völlig neuen, bis dahin unbekannten Partei wie der C. Ltd. Damit war die Annahme des Obergerichts, die Klage gegen die C. Ltd. sei bereits verwirkt, rechtswidrig. Die Rechtsprechung zur getrennten Fristberechnung bei mehreren Zuwendungsempfängern beruht auf Art. 533 Abs. 1 ZGB, ergänzt durch die systematische Auslegung mittels Art. 522, Art. 527 und Art. 532 ZGB, die ausdrücklich mehrere Klagerechte gegen verschiedene Empfänger vorsehen. Das Bundesgericht entschied nicht über die materielle Berechtigung der Herabsetzungsklage, sondern allein über deren Verwirkung. Die Kostenfolgen wurden nicht geregelt, da die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen wurde. Diese Entscheidung präzisiert erstmals die Anwendung von Art. 533 Abs. 1 ZGB bei lebzeitigen Zuwendungen an mehrere Empfänger mit unterschiedlichem Kenntniszeitpunkt und stellt klar, dass die Identität der beklagten Person ein zwingendes Erfordernis für den Fristbeginn ist.
Regeste
Art. 533 Abs. 1 ZGB; Verwirkung der Herabsetzungsklage bei (lebzeitigen) Zuwendungen an mehr als eine Person; separater Lauf der Verwirkungsfristen. Der Lauf der einjährigen Frist für die Herabsetzungsklage beginnt bei (lebzeitigen) Zuwendungen an mehr als eine Person bezüglich jeder einzelnen Zuwendungsempfängerin oder jedem einzelnen Zuwendungsempfänger erst dann, wenn die Pflichtteilserbin oder der Pflichtteilserbe über die notwendigen Kenntnisse für die jeweilige Klage verfügt. Dazu zählt die Identität der betroffenen Person. Dagegen ist ein einheitlicher Fristenlauf hinsichtlich aller Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger mit Kenntnis des Klagegrundes bezüglich einer der Zuwendungen abzulehnen (E. 11).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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